Insolvenzverwalter darf Klartextauszug vom Finanzamt verlangen
Ein Insolvenzverwalter bat das Finanzamt um Auskunft, welche Steuern und Nebenforderungen seiner Insolvenzschuldnerin in den letzten 6 Jahren vor Insolvenzeröffnung erhoben bzw. beglichen worden waren. Er erklärte, dass er bei der Schuldnerin eine desolate Buchführung vorgefunden habe, sodass er auf die Übersendung eines Klartextauszuges (= lesbarer Auszug aus dem Erhebungskonto) angewiesen sei. Ferner bat er um die Mitteilung, wie frühere vom Finanzamt gestellte Insolvenzanträge erledigt worden waren. Hilfsweise beantragte er Akteneinsicht.
Das Finanzamt verwehrte die Auskunft
Es erklärte, dass der Insolvenzverwalter nicht glaubhaft dargelegt habe, warum er die Informationen nicht aus den Unterlagen der Insolvenzschuldnerin entnehmen konnte (diese somit nicht „zur Verfügung“ standen i. S. d. § 5 Abs. 4 IFG NRW). Ferner sei die Bitte um Übersendung eines Klartextauszuges nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 5 Abs. 1 IFG NRW. Eine Weitergabe der Informationen würde auch gegen das Steuergeheimnis verstoßen. Zudem würde eine Weitergabe personenbezogener Daten vorliegen, die § 9 Abs. 1 IFG NRW verbietet. Die Auskunft über die Erledigung der Insolvenzanträge könne zudem nicht erteilt werden, da es sich nicht um „vorhandene“ Informationen i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW handelte, sondern die Daten erst beschafft werden müssten.
VG folgte den Ablehnungsgründen nicht
Das Verwaltungsgericht Minden (VG) sprach dem Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zu und folgte den Ablehnungsgründen des Finanzamtes nicht. Nach Auffassung des Gerichts waren die erbetenen Informationen durchaus „vorhanden“, da sie bereits Bestandteil der Verwaltungsunterlagen waren. Auch war der Antrag des Insolvenzverwalters hinreichend bestimmt, da mit dem Begriff „Klartextauszug“ eindeutig ein lesbarer Auszug aus dem Erhebungskonto gemeint ist. Die Behördenvertreterin hatte in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass keine Zweifel über die Art der begehrten Informationen bestanden. Auch das Steuergeheimnis nach § 30 AO stand dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, da das VG in dieser Norm keine „besondere Rechtsvorschrift“ i. S. d. Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sah. Ein Informationsanspruch schied auch nicht aus, weil dem Verwalter die Informationen bereits „zur Verfügung“ standen. Denn das Gericht hob hervor, dass der Verwalter nach den an das Insolvenzgericht gerichteten Zwischenberichten mehrfach vergeblich versucht hatte, die Informationen und Auskünfte vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin zu erlangen. Auch dem weiteren Einwand des Finanzamts, dass mit der Informationsweitergabe unerlaubterweise personenbezogene Daten i. S. d. § 9 Abs. 1 IFG NRW offenbart würden, folgte das VG nicht, da die Angaben zu Zahlungen und Kontoständen der Insolvenzschuldnerin solche Daten nicht beinhalteten. Selbst wenn personenbezogene Daten betroffen wären, würden diese gegenüber einem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Hinweis: Die Entscheidung gibt dem Rechtsanwender einen guten Überblick über die gleichlautende obergerichtliche Rechtsprechung zum Themenkreis und zeigt, welchen rechtlichen Rahmen das IFG NRW für vergleichbare Auskunftsverlangen absteckt. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
VG Minden, Urteil v. 29.10.2014, 7 K 3384/13
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