Umsatzsteuerberichtigung nach Rechnungskorrektur im Insolvenzverfahren
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter des X, über dessen Vermögen im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. X hatte mit seinem Lieferanten B eine sog. Jahreskonditionsvereinbarung geschlossen. In dieser Vereinbarung waren Bonuszahlungen geregelt, über die X gegenüber B abrechnete. In den einzelnen Abschlagsrechnungen bzw. in der Schlussrechnung hatte X die Umsatzsteuer zunächst gesondert ausgewiesen und B diese als Vorsteuer abgezogen. Rund 10 Jahre später stornierte X die Rechnungen für bestimmte Positionen, B zahlte daraufhin die Umsatzsteuer/Vorsteuer an das Finanzamt zurück. Der Antrag des X auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG wurde abgelehnt. Das Finanzamt war der Meinung, die Abrechnungen des X gegenüber B seien keine Rechnungen im Sinne von § 14c UStG und deshalb sei auch keine Rechnungsberichtigung möglich. Es handele sich vielmehr um die Dokumentation von Entgeltminderungen für die ursprünglichen Lieferungen von B an X.
Berichtigungsfähige Rechnungen
Die hiergegen erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllen die Abrechnungspapiere den eingeschränkten Rechnungsbegriff im Sinne des § 14c UStG und sind daher berichtigungsfähig. Die Abrechnungen bezeichnen den Rechnungsaussteller X und den Leistungsempfänger B, weisen die Umsatzsteuer gesondert aus und enthalten eine Leistungsbeschreibung. Sie enthalten einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2, Alternative 2 UStG, soweit darin reine Preisnachlässe und damit Entgeltminderungen für die ursprüngliche Zahlung dokumentiert worden sind. Die dadurch entstandene Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt worden, weil B den aufgrund der Rechnungsberichtigung entstandenen Umsatzsteuernachzahlungsbetrag geleistet hat. Es kommt auch nicht darauf an, das X den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an B erstattet hat. Die Rückzahlung des von X vereinnahmten Mehrbetrags an B ist wegen der Insolvenz des X keine Voraussetzung für die Zustimmungserteilung des Finanzamts, weil X diese Zahlung nicht rechtmäßig leisten kann.
Anwendungsbereich von § 14c UStG
Die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt nochmals, dass es für den Anwendungsbereich des § 14c UStG ausreichend ist, dass das Dokument als Abrechnung über eine Leistung durch einen Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, von einem Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (vgl. u. a. BFH, Urteil v. 16.3.2017, V R 27/16). An „14c UStG-Dokumente“ werden demnach keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Im Streitfall war X als Zahlungsempfänger einem Zahlungsanspruch des B ausgesetzt, der bereits durch die Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 materiell-rechtlich entstanden war. Demzufolge war der Bereicherungsanspruch des B eine Insolvenzforderung. Dem Kläger war es damit rechtlich untersagt, den zu Unrecht vereinnahmten Mehrbetrag aus der Insolvenzmasse an B zu erstatten. Eine Rückzahlung des zunächst ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages an B wäre daher rechtswidrig, eine rechtswidrige Zahlung kann aber nicht Voraussetzung zur Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG sein.
Revision ist anhängig
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 5/18 anhängig ist.
Wichtig: Unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Falles aufgrund der Insolvenz ist das Urteil für die Praxis in gewisser Weise alarmierend, weil das Finanzgericht ganz offenbar auch sog. „kaufmännische Gutschriften“ als das Steueraufkommen-gefährdende Rechnungen nach § 14c UStG einstuft. Wer hier jegliches Risiko vermeiden will, muss solche „Nicht-Rechnungen“ vorsorglich mit einem entsprechenden Hinweis versehen.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2017, 9 K 2646/16, Haufe Index 11473059
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026