Grundstücksübertragung durch Ausgliederung zur Neugründung grunderwerbsteuerpflichtig?
Sachverhalt:
Eine GmbH gliederte einen Teilbetrieb auf eine neu gegründete GmbH aus. Zu dem Teilbetrieb gehörten auch mehrere Grundstücke, die durch die Ausgliederung auf die neue GmbH übergingen. 100%iger Gesellschafter der neu gegründeten GmbH wurde die abgebende GmbH.
Entscheidung:
Der Übergang eines Grundstücks von einer GmbH auf eine andere GmbH unterliegt dem Grunde nach gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Allerdings hat der Gesetzgeber mit § 6a GrEStG (sog. Konzernklausel) eine Regelung geschaffen, die bestimmte Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer ausnehmen soll. Voraussetzung ist, dass an dem jeweiligen „Rechtsvorgang“ (Umwandlung, Einbringung oder anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage) ausschließlich ein „herrschendes“ Unternehmen und ein (oder mehrere) „abhängige“ Gesellschaften beteiligt sind. „Abhängig“ bedeutet nach § 6a Satz 4 GrEStG, dass das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor und nach dem „Rechtsvorgang“ unmittelbar bzw. mittelbar zu mindestens 95% ununterbrochen beteiligt sein muss. Bei einer Ausgliederung zur Neugründung ist aber das Problem, dass die Beteiligung des herrschenden am abhängigen Unternehmen erst durch die Umwandlung entsteht. Anders ausgedrückt: Die Beteiligung kann gar nicht in den letzten 5 Jahren vor dem „Rechtsvorgang“ bestanden haben. Deswegen ist § 6a Satz 4 GrEStG nach Auffassung des Gerichts dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Vorbesitzzeit von 5 Jahren nicht erforderlich ist. Die 5-jährige Vor- und Nachfrist diene der Verhinderung von Steuerumgehungen. Steuerumgehungen seien aber im Urteilsfall (rein konzerninterner Vorgang) bezogen auf die Vorfrist ausgeschlossen.
Praxishinweis:
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt (Az. beim BFH: II R 36/14). Es spricht manches dafür, dass der BFH die Entscheidung bestätigen wird. Umstrukturierungen mit Beteiligung von (dadurch) neu entstehenden Gesellschaften von der Grunderwerbsteuerbefreiung (durch Konzernklausel) auszunehmen, dürfte nicht den Absichten des Gesetzgebers entsprechen.
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