Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anteilsvereinigung

Hintergrund:
K erhielt im Jahr 1997 von seinem Vater unentgeltlich einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 41 % des Stammkapitals an einer grundbesitzenden GmbH. Im Juni 2008 übertrug der Vater seinen verbliebenen Geschäftsanteil von 59% im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ebenfalls auf K. Dieser verpflichtete sich, seinem Vater auf Lebenszeit als dauernde Last monatlich 4000 Euro zu zahlen. Das Finanzamt setzte wegen der Vereinigung aller Anteile an der GmbH in der Hand des K Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG fest. Das Finanzgericht wies die Klage des K ab, mit dem dieser die Gewährung einer Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG begehrte.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab dem K Recht und entschied, dass die Anteilsvereinigung insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit sind, als die Anteile dem K freigebig zugewendet worden sind.
Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind nach § 3 Nr. 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen. Diese Steuerbefreiung ist auch auf eine schenkweise Anteilsvereinigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anzuwenden. Zwar handelt es sich in diesem Fall nicht um eine eigentliche Grundstücksschenkung, sondern um eine freigebige Zuwendung von Gesellschaftsanteilen. Grunderwerbsteuerrechtlich ist aber der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch den Anteilseigner steuerbar.
Eine freigebige Zuwendung liegt auch bei einer gemischten Schenkung vor, wenn also einer höherwertigen Leistung eine Gegenleistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Leistung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält. Bei einer gemischten Schenkung unterliegt der unentgeltliche Teil des Erwerbs der Schenkungsteuer und nur der entgeltliche Teil der Grunderwerbsteuer.
Ob und in welcher Höhe im vorliegenden Fall ein entgeltlicher Erwerb der GmbH-Anteile, die zur Anteilsvereinigung geführt haben, anzunehmen ist, wird das Finanzgericht als Tatsacheninstanz in einem erneuten Verfahren entscheiden müssen. Für die Berechnung maßgebend ist dabei das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert der übertragenen Anteile und dem Verkehrswert der hierfür übernommenen Verpflichtung zur Zahlung einer dauernden Last durch K.
Hinweis:
Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Bislang hatte er die Auffassung vertreten, dass bei einer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Anteilsvereinigung personenbezogene Steuerbefreiungen – insbesondere nach § 3 GrEStG - nicht gewährt werden dürfen (BFH Urteil vom 08.06.1988 - II R 143/86, BStBl II 1988 S. 785, m.w.N.).
BFH Urteil vom 23.05.2012 - II R 21/10 (veröffentlicht am 18.07.2012)
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