Grunderwerbsteuer: Mobilheim als Gebäude

Das Schleswig-Holsteinischen FG hat entschieden, dass ein auf einer Mietparzelle auf einem Campingplatz stehendes Mobilheim bei einer festen Verankerung auf dem Grundstück und einer beabsichtigten Dauernutzung zu Ferienzwecken grunderwerbsteuerlich als Gebäude zu qualifizieren sein kann.

Dies gelt auch dann, wenn das Mobilheim nach wie vor auf einem Fahrgestell ohne Straßenzulassung steht, die Nutzungsfunktion des Fahrgestells wegen der Verankerung des Mobilheim auf dem Grundstück jedoch faktisch aufgehoben ist. 

Gebäudegriff gesetzlich nicht definiert

Einigkeit bestehe darüber, dass der steuerliche Gebäudebegriff nicht mit dem zivilrechtlichen gleichzusetzen ist. Unabdingbare Voraussetzung sei jedoch eine "feste Verbindung" mit dem Grundstück, die sich im Einzelfall aber auch bereits aus der Eigenschwere des Objekts ergeben könne. Die Einschätzung der Finanzverwaltung, wonach Mobilheime unabhängig von ihrer baulichen Gestaltung und der konkreten Aufstellsituation stets als Gebäude zu qualifizieren sind, geht dem FG jedoch zu weit.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 12.8.2019, 3 K 55/18 (rkr.)

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