GmbH: Haftungsfragen bei wirtschaftlicher Neugründung (BGH)
Haftung für fehlende Anzeige beim Registergericht?
In diesen Neugründungsfällen haften laut BGH die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des auf sie jeweils ausgewiesenen Stammkapitals (= Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht anzuzeigen.
Umstritten war bisher, welche haftungsrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht hat.
Insolvenzverwalter gegen einzige Gesellschafterin
Diese Frage hat der BGH nun entschieden. Im konkreten Fall hatte der Insolvenzverwalter der GmbH gegen die einzige Gesellschafterin eine Forderung in Höhe der von ihm festgestellten offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 36.926,53 EUR geltend gemacht.
Zur Begründung verwies er darauf, dass eine im Jahre 2004 erfolgte wirtschaftliche Neugründung der zuvor unternehmenslosen GmbH vorschriftswidrig nicht gegenüber dem Handelsregister offen gelegt wurde. Der Nennbetrag des Gesellschaftsanteils der Gesellschafterin betrug 50.000 DM.
OLG: Verlustdeckungshaftung der Gesellschafterin
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das OLG dem Insolvenzverwalter Recht. Mangels der vorgeschrieben Offenlegung traf die Gesellschafterin nach Auffassung der OLG-Richter eine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung, d.h. die Gesellschafterin hatte für den gesamten Verlust aufzukommen.
Praxishinweis: Eine Verlustdeckungshaftung kommt in der Praxis häufig dann vor, wenn die Vorgesellschaft einer GmbH bereits Geschäfte aufnimmt und zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft das Stammkapital nicht mehr vollständig vorhanden ist oder wenn es gar nicht zur Eintragung kommt. In diesem Fall haften die Gesellschafter prozentual entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen gegenüber der Gesellschaft für die eingetretenen Verluste.
Differenzierende Haltung des BGH
So hart wollte der BGH die Gesellschafterin dann doch nicht anfassen. Nach Auffassung der BGH-Richter kommt als Rechtsfolge des Offenlegungsverstoßes lediglich eine auf den Nennbetrag des Stammkapitals begrenzte Unterbilanzhaftung in Betracht. Aber auch diese trete nicht automatisch ein.
Voraussetzung sei, dass zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßig ausgewiesenen Stammkapital bestanden habe. In Höhe dieser Deckungslücke setze die Haftung der Gesellschafter ein.
OLG entscheidet erneut
Da die Vorinstanz der Frage der Deckungslücke zum Zeitpunkt der Neugründung noch nicht nachgegangen war, hat der BGH den Rechtstreit zur weiteren Sachaufklärung an das OLG zurück verwiesen.
(BGH, Urteil v. 06.03.2012, II ZR 56/10).
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
396
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
172
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
155
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
131
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
107
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
92
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
75
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
72
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
71
-
Weihnachtsfeier für Handelsvertreter und Montagepartner
29.09.2026
-
Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus einer EU-Kapitalgesellschaft
28.09.2026
-
Abgrenzung Vermietungsleistung oder Vermittlungsleistung?
28.09.2026
-
Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen
28.09.2026
-
Fahrten zum Lotsrevier sind Reisekosten
28.09.2026
-
Alle am 24.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
24.09.2026
-
Normenkontrollverfahren zum Lohnsteuerrecht erledigt
24.09.2026
-
Berichtigungsfähigkeit einer Rechnung
23.09.2026
-
Zwangsläufigkeit von Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
23.09.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026