Gewinnerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer Tauchsporthandels-GmbH

Der Kläger, ein Apotheker und Hobbytaucher, gründete eine GmbH, um ein Tauchsport-Fachgeschäft zu betreiben. Er mietete ein Ladenlokal, baute es mit erheblichem Aufwand um und stellte einen Geschäftsführer sowie zwei Verkäufer ein. Nachdem er anderthalb Jahre lang Verluste erzielt hatte, entschloss er sich zur Auflösung der Gesellschaft. Den Auflösungsverlust machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab und vertrat die Auffassung, dass der Kläger die Beteiligung an der GmbH nicht mit Gewinnerzielungsabsicht erworben habe.
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Unternehmen nach der Lebenserfahrung typischerweise dazu bestimmt und geeignet sei, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen. Sei dies nicht der Fall, lasse allein das Erzielen langjähriger Verluste noch nicht den zwingenden Schluss auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht zu. Vielmehr müsse im Rahmen einer Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, wie der Steuerpflichtige auf längere Verlustperioden reagiere. Stelle er den Betrieb mangels Eignung zur Erzielung eines Totalgewinns ein, spreche dies für das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht.
Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der GmbH auch langfristig mit einem Gewinn nicht zu rechnen gewesen sei. Der Handel mit Gegenständen (auch des Freizeitbedarfs) gehöre - anders als z. B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts - typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt würden, sondern stelle das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Die Beschäftigung fremder Dritter als Arbeitnehmer spreche für eine ernsthafte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit.
Es sei zudem nicht ersichtlich, dass der Kläger sonstige Vorteile durch die Aufnahme der Handelstätigkeit erlangt habe, zumal es ihm durch die Rechtsform der GmbH nicht möglich gewesen sei, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche schließlich, dass die Tätigkeit schon nach anderthalb Jahren eingestellt worden sei, denn der Kläger habe damit genau das getan, was die steuerliche Rechtsprechung von Unternehmern regelmäßig verlange, nämlich die verlustbringende Tätigkeit beendet.
FG Düsseldorf, Urteil v. 7.7.2015, 10 K 546/12 E
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