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FG Düsseldorf Urteil vom 07.07.2015 - 10 K 546/12 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG: Liquidation einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH, Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Anerkennung eines Auflösungsverlust nach § 17 EStG setzt voraus, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.
  2. Für die Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH spricht auch dann ein Beweis des ersten Anscheins, wenn er sich in seiner Freizeit als Hobbytaucher betätigt.
  3. Wird das unter Einsatz von Fremdpersonal in einem Ladenlokal in guter Lage betriebene Handelsgeschäft nach einer Anlaufphase von 1,5 Jahren wegen der aufgelaufenen Verluste wieder eingestellt, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht deshalb zu verneint werden, weil vor Gründung der GmbH keine qualifizierten Umsatz- und Gewinnprognosen erstellt worden sind.
 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch, ob der Kläger anlässlich der Auflösung der A-GmbH einen Verlust nach § 17 EStG erzielt hat.

Der Kläger betreibt in B-Stadt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag vom ….2006 gründete der Kläger als Alleingesellschafter die A-GmbH (im Folgenden kurz A-GmbH). Zweck der Gesellschaft war laut Gründungsvertrag der Betrieb eines Tauchsport-Fachgeschäfts. Zum Geschäftsführer wurden zum einen der Kläger und zum anderen Herr C bestellt, welcher mit Vertrag vom ….2006 zum ….2006 als Arbeitnehmer fest eingestellt wurde. Darüber hinaus wurden mit Verträgen vom ….2006 zwei weitere Festangestellte für den Verkauf beschäftigt (D / E).

Mit Vertrag vom ….2006 mietete ...

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