Geschäftslage des Bundesfinanzhofs im Jahr 2019

Die Jahrespressekonferenz des BFH musste wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Daher wurde der Rückblick auf das vergangene Jahr und der Ausblick lediglich schriftlich veröffentlicht.

Der Jahresbericht enthält zugleich einen Ausblick auf die im Jahr 2020 zu erwartenden Entscheidungen des Gerichts. Dessen Geschäftslage hat sich im vergangenen Jahr kaum verändert. Die elf Senate des BFH haben im Berichtsjahr 2019 insgesamt 2.334 Verfahren erledigt. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 2.245. Dadurch hat sich der Bestand an unerledigten Verfahren zum Jahresende 2019 gemindert. Er liegt mit 1.730 deutlich unter der Marke von 2.000 Verfahren.

Hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen

Hervorzuheben sei die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie lag in den Revisionsverfahren bei 40 %, nach 46 % im Vorjahr. Bei den Nichtzulassungsbeschwerden waren die Steuerpflichtigen in 17 % der Verfahren erfolgreich (12 % im Vorjahr). Bezogen auf alle Verfahren wurden 20 % der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden (im Vorjahr 18 %).

Durchschnittliche Verfahrensdauer

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim Bundesfinanzhof lag in 2019 bei neun Monaten und damit immer noch unter dem langjährigen Durchschnitt der Verfahrensdauer. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Bei den Revisionsverfahren liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 20 Monaten. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte durchschnittlich sieben Monate.

Entscheidungen des vergangenen Jahres

BFH-Präsident Rudolf Mellinghoff hebt darin folgende Entscheidungen des vergangenen Jahres hervor

Kaum eine Entscheidung habet im vergangenen Jahr aber so viel Aufsehen erregt wie das Urteil zum attac-Trägerverein. Hier entschied der BFH, dass die allgemeinpolitische Betätigung nicht den Tatbestand der Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung erfüllt. Diese Entscheidung habe auf einer seit vielen Jahren bestehenden Rechtsprechung beruht die auch vor dem Hintergrund der streng reglementierten Parteienfinanzierung zu beurteilen sei, während das Gemeinnützigkeitsrecht weder umfassende Transparenzverpflichtungen noch eine deutliche Begrenzung des steuerlich zu berücksichtigenden Spendenabzugs kenne.

Der BFH sei zugleich Teil des europäischen Rechtsprechungsverbundes. Dies zeige sich insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer, in dem bei zahlreichen Abgrenzungsfragen der EuGH habe eingeschaltet werden müssen. Die Vorlagen u. a.

Das europäische Recht wirke sich überdies bei den Ertragsteuern aus, was sich an der Vorlage des BFH an den EuGH über den Beihilfecharakter der Steuerbegünstigung für dauerdefizitäre Tätigkeiten kommunaler Eigengesellschaften zeige.

Wichtige anstehende Entscheidungen im Jahr 2020

Auch im laufenden Jahr sei mit wichtigen Entscheidungen des BFH zu rechnen. 

  • Fragen der doppelten Haushaltsführung stünden ebenso an wie
  • eine Entscheidung zu der Frage, ob es sich bei der schwarzen Kleidung eines Trauerredners um eine typische Berufskleidung handelt oder
  • ob die Übernahme von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber eines Paketzustelldienstes zu Arbeitslohn bei den Fahrern führt.
  • Die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder
  • die Beschränkung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld auf die letzten 6 Monate vor Antragstellung beträfen viele Bürgerinnen und Bürger.
  • Auch das Gemeinnützigkeitsrecht werde wieder eine Rolle spielen, wenn die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts bei gemeinnützigen Organisationen oder
  • die Gemeinnützigkeit eines Vereins zu prüfen ist, der den Zweck der Kinder- und Jugendhilfe hauptsächlich durch die Organisation und Durchführung von betreuten Jugendreisen verwirklicht.
  • Im Streit stehen auch die Vorlage elektronischer Aufzeichnungen bei Einnahmen-Über-schussrechnungen,
  • die Pfändung der Ansprüche aus Internet-Domainverträgen oder
  • die Zumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
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