Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitausbildung beim Anspruch auf Kindergeld
Hintergrund: Berufsbegleitender Lehrgang nach der Ausbildung zur Verwaltungsangestellten
Die volljährige Tochter (T) befand sich bis Juli 2013 in einer Ausbildung zur Verwaltungsangestellten. Von November 2013 bis Juli 2016 absolvierte T einen berufsbegleitenden Angestelltenlehrgang II zur Verwaltungsfachwirtin. Daneben stand sie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis bei einer Stadtverwaltung. Die Familienkasse lehnte die Weiterzahlung des Kindergelds ab August 2013 mit der Begründung ab, T habe bereits eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und sei während der Zweitausbildung einer zu umfangreichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es sah den Lehrgang noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung an und verpflichtete die Familienkasse, das Kindergeld bis März 2016 (bis zum 25. Lebensjahr der T) weiterzuzahlen.
Entscheidung: Strengere Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erstausbildung
Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst (§ 32 Abs. 4 Sätze 2, 3 EStG). Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammenzufassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte) zueinanderstehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn die nach Erlangung des ersten Berufsabschlusses aufgenommene Erwerbstätigkeit bereits die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der Weiterbildung oder dem Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Beruf dienen.
Einleitung der Rechtsprechungsänderung bereits in dem Urteil v. 11.12.2018
Der BFH bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFH/NV 2019, 465. Mit der vorliegenden Entscheidung präzisiert er die Kriterien für die Abgrenzung einer einheitlichen Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung). Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.
Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache kann sprechen:
- Längerfristige Bindung an einen Arbeitgeber durch ein zeitlich unbefristetes oder auf mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis
- Das Kind nutzt eine durch den Abschluss erlangte Qualifikation für eine dadurch eröffnete Berufstätigkeit; weitere Ausbildungsmaßnahmen dienen dann in erster Linie der Weiterbildung oder Höherqualifizierung
- Annähernde Vollzeittätigkeit und Besuch der Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende
Indizien für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung können sein:
- Nur geringfügige Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden
- Aufnahme einer Berufstätigkeit, die auch ohne den Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfe in der Gastronomie oder im Handel)
- Aufnahme einer Teilzeittätigkeit, die so verteilt ist, dass sie sich dem Ausbildungsplan anpasst, z.B. geringere Wochenstundenanzahl während des Semesters
- Die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen sind über den zeitlichen Aspekt auch inhaltlich aufeinander abgestimmt
Hiervon ausgehend hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies den Fall an das FG zurück. Das FG hat die Prüfung nachzuholen, ob T mit ihrem Vollzeitarbeitsverhältnis bereits in den von ihr angestrebten Beruf eingetreten ist und parallel dazu den Verwaltungslehrgang nicht mehr als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern nur noch als berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme absolviert hat. Zu prüfen ist, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis.
Hinweis: Fortführung der strengeren Rechtsprechung hinsichtlich einer Erstausbildung
Der BFH führt mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung fort, nach der im Rahmen der Gesamtwürdigung strengere Maßstäbe für die Anerkennung einer berufsbegleitenden Ausbildung als Teil der Erstausbildung gelten. Die Entscheidung ist teilweise inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil v. 11.12.2018, III R 26/18, BFH/NV 2019, 465. Bereits in diesem Urteil, das den Fall eines berufsbegleitenden Masterstudiums betrifft, geht der BFH von strengeren Maßstäben gegenüber der bisherigen Rechtsprechung für die Anerkennung einer erstmaligen Berufsausbildung aus und stellt den ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) in den Vordergrund.
Der BFH weicht damit von dem BFH Urteil vom 03.09.2015 - VI R 9/15, BStBl II 2016, 166 ab, mit dem das auf das Bachelorstudium abgestimmte Masterstudium grundsätzlich noch als Teil der Erstausbildung anerkannt wurde. Auch soweit sich aus den Urteilen vom 03.07.2014 - III R 52/13, BStBl II 2015, 152 (betrifft duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im Lehrberuf) und vom 08.09.2016 - III R 27/15, BStBl II 2017, 278 (betrifft berufsbegleitendes Studium) etwas anderes ergibt, hält der BFH daran nicht weiter fest. In einem Parallelurteil vom 21.03.2019 - III R 17/18, hat der BFH teilweise inhaltsgleich sowohl mit dem Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFH/NV 2019, 465, als auch mit der aktuellen Entscheidung entsprechend zum Fall eines berufsbegleitenden Studiums zur Bankfachwirtin nach der Ausbildung zur Bankkauffrau entschieden. Diese den Bereich der Erstausbildung stark einschränkende Rechtsprechung widerspricht dem Interesse an der Förderung ausbildungswilliger Kinder.
BFH Urteil vom 20.02.2019 - III R 42/18 (veröffentlicht am 18.07.2019)
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