"Geistheilerin" unterliegt der Umsatzsteuerpflicht
Tätigkeit mit der eines Heilpraktikers vergleichbar?
Die Klägerin mit Wohnsitz in der Schweiz bietet im Inland Seminare an, die sich mit esoterischen Praktiken befassen. Diese Umsätze erklärte sie im Inland nicht. Das beklagte Finanzamt wurde von einem Dritten über die Seminartätigkeiten informiert. Auf Nachfragen des Finanzamts erklärte die Klägerin sie erziele steuerfreie Umsätze. Ihre Tätigkeit sei mit der eines Heilpraktikers vergleichbar. Die Heilbehandlung stehe im Vordergrund. Sie sei eine anerkannte "Heilerin". Sie biete im Wesentlichen Ausbildungsseminare, eine "mentale Rückenbegradigung", ein Aufrichten der Wirbelsäule, spirituelle Therapien, Reiki- und Lichtgrad-Einweihungen an. Sie nehme im Wesentlichen ein "Besprechen" (Heilgebete), ein "Clearing" sowie ein Handauflegen vor.
Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest
Ihr Entgelt orientiere sich an den Kosten des Seminarraums, ihren Reise- und Übernachtungskosten sowie der Pausenverpflegung der Teilnehmer. In ihren Rechnungen weise sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das beklagte Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest.
FG: Erforderlichen Berufsqualifikation nicht vorhanden
Das FG entschied, dass die Umsätze aus im Inland durchgeführten Seminaren im Inland steuerbar und steuerpflichtig seien. Die Klägerin führe keine Heilbehandlungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus. Für eine Steuerfreiheit sei erforderlich, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und die dafür erforderliche Qualifikation besitze. Der Klägerin fehle es schon an der erforderlichen Berufsqualifikation. Nach den Aussagen der Klägerin beruhe ihre Fähigkeit zum Heilen auf Talent und nicht auf einer Ausbildung im eigentlichen Sinne.
Im Übrigen dienten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Sie müssten einen therapeutischen Zweck haben. Umfasst seien auch vorbeugende Maßnahmen, jedoch keine Maßnahmen zu anderen Zwecken. Die Steuerbefreiungstatbestände seien eng auszulegen und müssten mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden. Im Streitfall habe die Klägerin keinen therapeutischen Zweck ihrer Leistungen darlegen können. Sie habe weder Diagnosen erstellt noch Krankheiten therapiert. Den Rechnungen ließen sich keine Diagnosen entnehmen.
Kein Ersatz für eine medizinische Betreuung
Es sei auch nicht nachvollziehbar, welche Leistungen zu welchem Preis gegenüber den genannten Kunden erbracht worden seien. Seminarteilnehmer seien auch Personen gewesen, die sich eine Steigerung ihres Wohlbefindens versprochen haben. Bei den Adressaten der Seminare habe es sich um "offene Gruppen" gehandelt. Die Teilnahme sei voraussetzungslos und ohne vorherige Einzelgespräche möglich gewesen. Ein spirituelles Wirken erwecke nicht den Eindruck, Ersatz für eine medizinische Betreuung zu sein. Es gehe nicht um Heilkunde.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.7.2016, 14 K 1338/15
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
356
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
311
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
260
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
227
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
199
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1941
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
157
-
Teil 1 - Grundsätze
155
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
155
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Keine lohnsteuerlichen Nachteile bei Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026
-
Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils
25.02.2026
-
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
25.02.2026
-
Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter
23.02.2026
-
Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
23.02.2026