Gehwegreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sind. Die Entscheidung betrifft die Gesetzesfassung für das Streitjahr 2008. Die entscheidende Voraussetzung, dass es sich um "die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen" handelt, gilt jedoch nach wie vor ebenso nach der gegenwärtigen Fassung des § 35a Abs. 2 EStG.
Eheleute beauftragten eine Firma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Hierfür entstanden ihnen Kosten von 143 EUR, die sie als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machten. Das FA versagte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG (jetzige Fassung v. 10.1.2014, BStBl I 2014 S. 75). Danach sind Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), soweit sie auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden, nicht begünstigt.
Das FG bejaht demgegenüber einen engen Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt.
Entscheidung
Mit dem FG vertritt auch der BFH eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des FA zurück.
Eine "haushaltsnahe Dienstleistung" muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. muss damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.
Die Dienstleistung muss im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dieser umfasst zunächst neben der Wohnung auch das dazu gehörende Grundstück. Der Begriff "im Haushalt" aber nicht nur räumlich, sondern - darüber hinaus - auch funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts werden daher nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Deshalb sind auch Tätigkeiten, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund geleistet werden und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, begünstigt. Dazu gehört auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Solche Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung. Sie sind deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände anfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.
Der BFH bemerkt noch, auch der Normzweck - die Bekämpfung der Schwarzarbeit - spreche für die nicht zu enge Gesetzesauslegung, da andernfalls Grundstückseigentümer und Dienstleister vereinbaren könnten, dass nur die Reinigung des auf dem Grundstück liegenden Hauszugangs korrekt abgerechnet und die Reinigung des Gehwegs "schwarz" bezahlt wird.
Hinweis
Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Auffassung des BMF (Rz. 9 des o.a. Schreibens v. 10.1.2014, BStBl I 2014 S. 75). Danach sollen Straßen-/Gehwegreinigung und Winterdienst nur auf Privatgelände begünstigt sein. Die großzügigere Auffassung des BFH vermeidet die etwas lebensfremd erscheinende Handhabung, dass die Reinigung des Gehwegs und des Hauszugangs rechnerisch aufgeteilt wird. Sohn und Tochter werden künftig freudiger den Besen schwingen, wenn ihnen bedeutet wird, das sie damit - korrekte Abwicklung vorausgesetzt - ihren Eltern einen Steuervorteil zuwenden können.
Urteil v. 20.3.2014, VI R 55/12, veröffentlicht am 11.6.2014
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