Garagenkosten bei Dienstwagen mit 1 %-Regelung
BFH-Rechtsprechung bei Übernahme von Kosten durch Arbeitnehmer
Nach ständiger Rechtsprechung führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser entweder nach der 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Soweit der Arbeitnehmer aber einzelne nutzungsabhängige Kfz-Kosten übernimmt, fehlt es schon dem Grunde nach an einem lohnsteuerbaren Vorteil des Arbeitnehmers.
Der Gesetzgeber ist sowohl bei der Bewertung des Nutzungsvorteils nach der Fahrtenbuchmethode als auch bei dessen Bemessung nach der 1%-Regelung davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil als Arbeitslohn dadurch zuwendet, dass er ihm ein Kfz zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und alle mit dem Kfz verbundenen Kosten trägt. Trifft diese Grundannahme nicht zu, wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der 1%-Regelung typisieren wollte. Demnach kommt dann eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung des betrieblichen PKW getragenen einzelnen (individuellen) Kosten in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den geltend gemachten PKW-bezogenen Aufwand im Einzelnen darlegt und belastbar nachweist (BFH Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15).
FG Münster: Freiwilliges Abstellen des Dienstwagens in der Garage
Das FG Münster hatte aber bereits im letzten Jahr rechtskräftig entschieden (Urteil vom 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E), dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen betrieblichen Pkw, für den er den geldwerten Vorteil nach der Pauschalwertmethode ermittelt, in seine Garage unterstellt, ohne hierzu auf Grund einer arbeitsvertraglichen Klausel verpflichtet zu sein, die auf die Garage entfallenden Gebäudekosten steuerlich nicht abziehen kann und sie auch nicht zu einer Minderung des ermittelten Nutzungsvorteils führen.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Pkws an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung könnten neben der Zahlung eines Nutzungsentgelts an den Arbeitgeber nur solche Kosten zur Minderung des geldwerten Vorteils führen, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zwangsläufig zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind.
Niedeersächsisches FG schließt sich dem an
Auch das FG Niedersachsen sieht unter diesen Umständen keine Möglichkeit für eine Minderung des geldwerten Vorteils (Urteil vom 09.10.2020 - 14 K 21/19). Der BFH habe lediglich auf die einzelnen nutzungsabhängigen Kraftfahrzeugkosten abgestellt. Darunter seien jedoch nur die Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar mit der Kfz-Nutzung zusammenhängen bzw. die für den Arbeitnehmer notwendig sind, um das betriebliche Fahrzeug nutzen zu dürfen wie z.B. ein an den Arbeitgeber zu entrichtendes Nutzungsentgelt oder Benzinkosten.
Zudem teilt das Gericht auch die Auffassung des FG Münster, insbesondere zur Zwangsläufigkeit und Unmittelbarkeit der nutzungsabhängigen Kosten. Die Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gelte nur für solche Aufwendungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind, also wenn sie zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind. Daher sind die Garagenkosten in Form der AfA entgegen der Auffassung der Kläger nicht bereits allein aufgrund der Tatsache berücksichtigungsfähig, dass sie ihre private Garage auch für ein betrieblich überlassenes Kraftfahrzeug genutzt haben. Die Nutzung der Garage war nämlich nicht notwendig, um die betrieblichen Fahrzeuge nutzen zu dürfen. Sie haben nicht nachgewiesen, dass die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung bzw. eine Bedingung für die Überlassung des Kraftfahrzeugs war, so das FG.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
Die Revision gegen das Urteil des FG Münster wurde nicht eingelegt. Dies ist nun anders. Das FG Niedersachsen hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob sich auch freiwillige Leistungen für die im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines auch zu diesem Zweck überlassenen betrieblichen Fahrzeuges mindernd bei der Bemessung der Höhe des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auswirken können. Vergleichbare Fälle können offen gehalten werden, bis der BFH (Az: VIII R 29/20) entschieden hat.
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