Akteneinsichtsrecht im Finanzgerichtsprozess
Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren Akteneinsicht in die Akten des Finanzgerichts durch Übersendung der vollständigen Prozessakten. Dies könne im Original oder in Kopie erfolgen. Eine Einsicht in die Akten im Finanzgericht sei nicht zumutbar. Zudem sei unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO ein solcher Anspruch gegeben.
Kein Anspruch auf Übersendung der Akten
Das FG Baden-Württemberg wies das Ansinnen der Klägerin ab. Das Finanzgericht entschied, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO nicht gegeben sei, da diese auf das Finanzgerichtsverfahren keine Anwendung finde. Die Möglichkeit einer Akteneinsicht sei allein nach § 78 FGO zu beurteilen. Hiernach sei zwar Akteneinsicht zu gewähren und die Beteiligten könnten sich auch auf ihre Kosten Kopien fertigen lassen.
Wenn die Akten, wie im Normalfall, in Papier geführt werden, habe diese Einsicht aber in den Räumen des Gerichts zu erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung einer vollständigen Kopie bestehe nicht. Nach Durchsicht könne aber eine Kopie bestimmter Aktenseiten erfolgen. Schließlich bestehe aktuell keine Verpflichtung zur Digitalisierung der Akten. Erst ab 01.01.2026 seien die Finanzgerichte verpflichtet, elektronische Akten zu führen.
Änderung der FGO
Die Entscheidung des Gerichts wirft ein Schlaglicht auf die Änderung der FGO, die nur wenig Aufsehen erregt hat. Nach § 78 Abs. 3 FGO ist nämlich seit 01.01.2018 normiert, dass die Einsicht in die in Papierform geführten Akten in den Diensträumen des Finanzgerichts oder einer Behörde zu erfolgen hat (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, § 78 FGO Rz. 149, Aufl. 2019).
In der früheren Fassung bestand auch die Möglichkeit, die Akten dem Prozessbevollmächtigten im Einzelfall zu übersenden (vgl. Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz. 58). Dies geht mit Papierakten so nicht mehr, sodass die Entscheidung nicht überrascht (kritisch Fu, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 FGO Rz 69).
Auch ist es zutreffend, dass die Bestimmungen der DSGVO keine andere Entscheidung zulassen. Zu beachten ist allerdings, dass die Finanzgerichte ab 01.01.2026 verpflichtet sind, die Akten digital zu führen. Wenn dies umgesetzt worden ist, gilt nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO, dass die Akten zum Abruf bereit zu stellen sind. Insofern dürften sich dann einige der jetzt bestehenden Fragen – insbesondere die des Orts der Akteneinsicht – erledigt haben.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
383
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
262
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
215
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
146
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
125
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
110
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
107
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
103
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
96
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
-
Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
-
Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026