Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung

Das FG Baden-Württtemberg hat die Vollziehung von Umsatzsteuerbescheiden ausgesetzt, in denen die Finanzverwaltung die Umsätze aus der Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgungsmaßnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt hatte.

Nach Auffassung des Gerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Steuerpflicht, weil die Umsätze nach der Rechtsprechung des BFH zu vergleichbaren Sachverhalten nach § 4 Nr. 8 Buchst g UStG steuerfrei sein dürften. Mit dieser Vorschrift wird eine Steuerbefreiung für die Umsätze aus der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten angeordnet.

Das Geschäftsmodell der Antragstellerin beruht auf der Finanzierung außergerichtlicher Verfahren wegen fehlgeschlagener Geldanlagen gegen Erfolgsbeteiligung. Die Antragstellerin hält die Geschädigten von den Rechtsanwaltskosten für die Verfolgung etwaiger Schadenersatzansprüche frei. Im Erfolgsfall lässt sie sich diese Kosten zuzüglich einer Quote von 30% des Erlöses der Rechtsverfolgung erstatten. Die Umsätze hieraus hält sie für steuerfrei, weil sie – ähnlich wie ein Prozessfinanzierer – dem Anspruchsinhaber die Sicherheit gewähre, im Falle eines verlorenen Rechtsstreits wenigstens die damit verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen.

Der 1. Senat ist der Rechtsauffassung der Antragstellerin gefolgt. Die in Streit stehende Frage nach der Umsatzsteuerpflichtigkeit sei bislang zwar noch nicht entschieden worden. Allerdings behandele der BFH vergleichbare Fälle bei der Übernahme anderer Sicherheiten – wie etwa einer Zinshöchstbetrags- oder Liquiditätsgarantie oder der Übernahme des Risikos von Mietausfällen – als umsatzsteuerfrei. Es gehe auch ausschließlich um die Übernahme der Anwaltshonorare und damit von Geldverbindlichkeiten, so dass der neueren einschränkenden Rechtsprechung des EuGH und des BFH zu Fällen der Garantieübernahme von Reparaturleistungen oder Renovierungspflichten nichts Gegenteiliges entnommen werden könne.

Eine Beschwerde gegen seine Aussetzungsentscheidung hat der Senat nicht zugelassen.

FG Baden-Württemberg,Urteil v. 24.7.2013, 14 K 3036/12

FG Baden-Württemberg, Newsletter v. 29.1.2014
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