Vergabe von Steuernummern für Umsatzsteuerzwecke

Hintergrund:
Die Klägerin reichte einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein, in dem sie die Neugründung ihres Unternehmens mit dem Gegenstand "Vermietung und Verpachtung einer Photovoltaikanlage" erklärte. Als Anlagen beigefügt waren ein Pachtvertrag und ein Darlehensvertrag zur Finanzierung des Anlagenkaufs. Das Finanzamt forderte die Klägerin daraufhin auf, weitere Nachweise über die Lieferung, den Standort und zur Funktionstüchtigkeit der Photovoltaikanlage vorzulegen. Als diese nicht darauf reagierte, lehnte das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ab.
Entscheidung:
Vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke (vgl. BFH, Urteil v. 26.2.2008, II B 6/08). Ein Unternehmer ist verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Die Rechnung muss neben anderen Angaben auch die Steuernummer bzw. die Umsatzsteueridentifikationsnummer enthalten. Viola C. DidierViola C. Didier
Das Finanzamt muss deshalb eine zeitnahe Entscheidung treffen, die es dem Antragsteller ermöglich, seine begonnene Tätigkeit alsbald in vollem Umfang aufzunehmen. Die Vergabe von Steuernummern für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit darf dabei nicht an zu hohe Anforderungen geknüpft werden. Entscheidend für die Vergabe einer Steuernummer zu Umsatzsteuerzwecken ist, ob der Antragsteller seine ernsthafte Absicht in dem für Umsatzsteuerzwecke entwickelten Zusatzfragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit für die zu treffende Prognoseentscheidung schlüssig und nachvollziehbar darlegt. In diesem Fall ist ihm grundsätzlich eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen. Es ist im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Steuernummer nicht Aufgabe des Finanzamts zu überprüfen, ob es sich bei dieser Tätigkeit tatsächlich um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt, zumal die Klägerin bereits Einnahmen erzielte.
(FG München, Urteil v. 26.1.2012, 14 K 2242/11)
Praxishinweis:
Aus der Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen von Neugründungen ergibt sich, dass die Vergabe von Steuernummern für Umsatzsteuerzwecke nicht ausschließlich an lohnsteuerrechtlichen Kriterien, die für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer solchen als Arbeitnehmer entwickelt worden sind, gemessen werden kann (vgl. EuGH, Urteil v. 8.6.2000, Rs. C-400/98 „Breitsohl“; BFH, Urteil v. 8.3.2001, V R 24/98).
Diese Kriterien lassen nämlich unberücksichtigt, dass zur Begründung der Unternehmereigenschaft die Aufnahme der tatsächlichen Umsatztätigkeit nicht erforderlich ist. Die Unternehmereigenschaft beginnt vielmehr bereits mit den ersten auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten, nach außen ersichtlichen Handlungen; dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben (vgl. u. a. BFH, Urteile v. 22.2.2001, V R 77/96 und v. 17.5.2001, V R 38/00).
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