Vorsteuerabzug einer Holding
A (Klägerin, GmbH & Co. KG) ist als sog. Zwischen-Holding in eine Unternehmensgruppe eingebunden, die Fonds vertreibt, welche in Solarparks im EU-Ausland investieren. A erwarb Anteile an drei italienischen Projektgesellschaften, die jeweils einen Solarpark erwarben und betrieben. In den Streitjahren bezog die Klägerin Rechtsberatungsleistungen einer Anwaltskanzlei, die nach Stunden abgerechnet wurden und deren Entgelte nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks auf die Klägerin und eine Schwestergesellschaft aufgeteilt wurden. Die der A in Rechnung gestellten Beträge stellte diese dann ihren Tochtergesellschaften (ebenfalls nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks) in Rechnung.
Die Klägerin machte den Vorsteuerabzug daraus geltend, weil sie im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften Leistungen erbracht habe, die am Sitz der jeweiligen Leistungsempfängerin in Italien steuerbar seien. Das Finanzamt verneinte die Unternehmereigenschaft der Klägerin, weil es insoweit von einer nichtsteuerbaren Weiterberechnung von verauslagten Rechtsberatungskosten ausging.
Beratungsleistungen als umsatzsteuerbare Umsätze
Die Klage hatte Erfolg. Bezieht eine Holding Beratungsleistungen, welche gleichartige eigene Angelegenheiten mehrerer Tochtergesellschaften betreffen, im eigenen Namen und stellt die Kosten sodann den Tochtergesellschaften in einem festen, wirtschaftlich begründeten Verhältnis in Rechnung, erbringt sie damit nach Ansicht des Finanzgerichts an die Tochtergesellschaften umsatzsteuerbare Umsätze. Die Klägerin hat im Streitzeitraum Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission erbracht.
Es steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, dass die Eingangsleistungen nach einem festen Schlüssel der Klägerin in Rechnung gestellt wurden. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrerseits die Leistungen ausgangsseitig ‑ ebenfalls nach einem festen Schlüssel, der wirtschaftlich begründbar und vernünftig erscheint ‑ an ihre Tochtergesellschaften fakturiert hat. Da die Klägerin darüber hinaus auch keine anderweitigen passiven Beteiligungen hielt, kann sie den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften geltend machen.
Häufiges Thema in Umsatzsteuerprüfungen
Das FG-Urteil enthält gleich mehrere für die Praxis sehr wichtige Klarstellungen, insbesondere für Leistungen innerhalb von Konzernverbunden bzw. nahestehenden Unternehmen. Im Rahmen von Umsatzsteuerprüfungen kommt es nämlich häufig zum Streit darüber, ob sog. "Weiterberechnungen" zu einem steuerbaren Umsatz führen und deshalb mit Umsatzsteuer zu belegen sind und den "Leistungsempfänger" zum Vorsteuerabzug berechtigen. Vorliegend hat das Finanzgericht die Grundsätze der Dienstleistungskommission bemüht und klargestellt, dass der Einkauf der Rechtsberatungsleistungen und die entgeltliche Zurverfügungstellung gegenüber den Tochtergesellschaften zu einem steuerbaren Umsatz führen.
Wichtig: Nach Ansicht des Gerichts soll es nicht darauf ankommen, ob die Muttergesellschaft die Aufwendungen für die Drittleistungen (Rechtsberatungskosten) um einen Gemeinkostenzuschlag, Gewinnaufschlag o. ä. erhöht. Dies gilt jedenfalls für die im Streitfall bezogenen und an die Tochtergesellschaften weiterberechneten Beratungsleistungen, welche zweifelsfrei in deren Interesse erfolgt sind und deshalb mit der Zuwendung eines verbrauchbaren Vorteils im Sinne des Mehrwertsteuerrechts einhergegangen sind, und bei denen sich eindeutig feststellen ließ, dass die Klägerin zum einen als Leistungsempfängerin und gegenüber ihren Tochtergesellschaften auch als Leistende aufgetreten ist.
Umsatzsteuerliche Wirkung der Rechtsberatungsleistungen
Daneben hat das Gericht klargestellt, dass die Beratungsleistungen noch wirksam auf die Klägerin übertragen werden konnten, obwohl die Beauftragung der Kanzlei zuvor bereits von der Konzernmutter erfolgt war. Im Streitfall kam es darauf an, dass die einzelnen Rechtsberatungsleistungen nicht als Teilleistungen ausgeführt worden sind und deshalb im Zeitpunkt der Übertragung des Beratungsauftrages auf die Klägerin insgesamt noch nicht beendet waren. Generell ist allgemein anerkannt, dass die Vertragspartner bis zur Ausführung der Leistung mit umsatzsteuerlicher Wirkung noch ausgetauscht werden können (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 7a Sätze 4 und 5 UStAE).
Revision beim BFH
Die Revision wurde insbesondere im Hinblick auf die Frage der Voraussetzungen für die Steuerbarkeit von Leistungen einer Holding an mehrere Tochtergesellschaften im Wege der Weiterberechnung von Kosten für erhaltene Eingangsleistungen (nach einem festen Aufteilungsschlüssel) zugelassen. Ebenso hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Auswechslung des Leistungsempfängers nach Leistungsbeginn bei anwaltlichen Beratungsleistungen im Rahmen eines Gesamtprojekts mit Stundensatzabrechnung (Az XI R 24/18).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.6.2018, 7 K 7227/15, Haufe Index 11935984
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
305
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
303
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
183
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
179
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
169
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
150
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
143
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
117
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
115
-
Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft
13.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
13.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
13.04.2026
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026