Ferienwohnungsvermietung als Reiseleistung

Die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat, unterliegt der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes.

Hintergrund: Reiseleistungen als einheitliche Leistung i.S.v. § 25 UStG

Zu entscheiden war, ob die Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Unternehmer, der dem Kunden eine Auswahl unterschiedlicher Ferienwohnungen anbietet, der Margenbesteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG unterliegt, auf die als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Anmietung und Weitervermietung von Häusern zu Urlaubszwecken

Die Klägerin vermietete im Streitjahr 2011 im eigenen Namen Häuser im Inland sowie in Österreich und Italien zu Urlaubszwecken an Privatkunden. Sie mietete diese ihrerseits für die Zeiträume der eigenen Vermietung von dem jeweiligen Eigentümer an. Die Kundenbetreuung vor Ort erfolgte durch die jeweiligen Eigentümer oder deren Beauftragte. Zu den Leistungen gehörte neben der Bereitstellung der Unterkunft typischerweise auch die Reinigung der Unterkunft sowie gegebenenfalls ein Wäsche- und Semmelservice.

Die Klägerin berechnete die Steuer nach der sogenannten Margenbesteuerung des § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzes. Mit Schreiben vom 6.5.2013 beantragte sie die Änderung der Steuerfestsetzung und die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, da Umsätze aus der Vermietung auch von im Gemeinschaftsgebiet gelegenen Räumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg

Finanzamt und FG lehnten dies ab. Das FG begründete dies damit, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die sogenannte Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG anzuwenden sei. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes komme nicht in Betracht, da die Reiseleistung des § 25 UStG nicht im Katalog der Steuersatzermäßigungen des § 12 Abs. 2 UStG genannt sei.

Vorabentscheidungsersuchen des BFH und Urteil des EuGH

Im Revisionsverfahren hat der BFH mit Beschluss vom 3.8.2017 V R 60/16 (BStBl 2018 II S. 37) den EuGH um Vorabentscheidung zur Klärung von Fragen zur Auslegung der Artikel 306 und 98 Abs. 2 MwStSystRL ersucht. Hierauf hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12. 2018 C-552/17 (EU:C:2018:1032) geantwortet.

BFH weist die Revision als unbegründet zurück

Der BFH entscheidet, dass die Klägerin mit der Vermietung von Ferienwohnungen, die sie von anderen Unternehmern angemietet hat, Leistungen erbracht hat, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unter Anwendung des Regelsteuersatzsatzes unterliegen.

Sonderregelung für Umsätze von Reisebüros

Unionsrechtlich beruht die Sonderregelung für Umsätze von Reisebüros auf Art. 306 Abs. 1 MwStSystRL. Danach wenden die Mitgliedstaaten auf Umsätze von Reisebüros die Mehrwertsteuer-Sonderregelung dieses Kapitels an, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. Die Sonderregelung gilt nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anzuwenden ist.

Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 1) entschieden, dass nach Art. 306 ff. MwStSystRL die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt. Dem schließt sich der BFH an.

Hinweis: Steuersatzermäßigung kommt nicht in Betracht

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kommt nicht in Betracht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. Die ermäßigten Steuersätze sind nach Art. 98 Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar. Anhang III Nr. 12 zur MwStSystRL bezieht sich dabei auf die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.

Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil Alpenchalets Resorts (EU:C:2018:1032, Leitsatz 2) entschieden, dass nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL die in der Beherbergung in Ferienunterkünften bestehende Dienstleistung von Reisebüros, die unter Art. 307 MwStSystRL fällt, nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Dem schließt sich der BFH ebenfalls an.

BFH Urteil vom 27.03.2019 - V R 10/19 (V R 60/16), V R 10/19, V R 60/16 (veröffentlicht am 08.05.2019)

Alle am 08.05.2019 veröffentlichten Entscheidungen.