Falschgeld und Werbungskostenabzug
Schaden durch Falschgeld beim Arbeitnehmer
In dem Urteilsfall wurde ein Arbeitnehmer geschädigt, der im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigt ist. Ihm wurde im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben. Das Hessische FG hat entschieden, dass er seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen kann.
Hessisches FG, Urteil v. 11.3.2019, 9 K 593/18, veröffentlicht am 9.4.2019
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