Fahrtkosten von Bundeswehr-Studenten
Die Universität stellt eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil das Studium an einer Bundeswehrhochschule integraler Bestandteil der Offiziersausbildung des Truppendienstes ist.
Zum Hintergrund: Gesetzliche Regelung in den Streitjahren
§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung regelte, dass zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale pro Kilometer der Entfernung von 0,30 EUR, höchstens 4.500 EUR anzusetzen ist. Hat der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, kann er die Pauschale für die weiter entfernte Wohnung nur geltend machen, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Für andere berufsbedingte Fahrtkosten, auch im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen, sind die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
Regelmäßigen Arbeitsstätte bei Vollzeitstudium
Im Fall eines Offiziersanwärters, dessen Lebensmittelpunkt über 500 km vom Studienort entfernt war, der aber günstige Bahntickets für seine Fahrten genutzt hatte, erkannt das Finanzamt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten, nicht aber die erheblich höhere Entfernungspauschale an. Es berief sich dabei auf den BFH, der 2012 seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme bzw. eines Vollzeitstudiums geändert und entschieden hatte, dass im Rahmen derartiger Bildungsmaßnahmen die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen seien, weil es an einer regelmäßigen Arbeitsstätte mangele (BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 42/11).
Der Kläger wandte sich mit Erfolg an das FG Hamburg
Der 2. Senat ist der neueren Rechtsprechung des BFH im Fall des Klägers nicht gefolgt. Weil das Studium integraler Bestandteil des Ausbildungsdienstverhältnisses der Offiziersanwärter sei, sei die Bundeswehruniversität die regelmäßige Arbeitsstätte. Dass das Studium befristet ist und nach dessen Abschluss eine Versetzung an einen anderen Standort erfolgt, hat das Gericht nicht als schädlich angesehen. Denn auch bei einem mehrjährigen Studium könne sich der Steuerpflichtige auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken, dies rechtfertige den Ansatz der Entfernungspauschale.
FG Hamburg, Urteil v. 26.4.2016, 2 K 160/14 (rkr)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
343
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
238
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
201
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
122
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
105
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
93
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
87
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt
81
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026
-
Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
02.07.2026
-
Vermietungsabsicht bei Wohnungsrecht
02.07.2026
-
Konkurrierende ausländische Kindergeldansprüche
02.07.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026