EuGH bestätigt Ausschlussfrist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Die Frist von 6 Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.

Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag, 21.6.2012, in einem Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-294/11, Elsacom. Vorgelegt wurde die Rechtsfrage von der Corte Suprema di Cassazione, dem italienischen Kassationsgerichtshof.

Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in einem besonderen Verfahren geltend machen. Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge in diesem sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist in Deutschland ausschließlich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Bonn zuständig. Klagen gegen Entscheidungen des BZSt können nur beim Finanzgericht Köln eingelegt werden. Dieses hatte daher in der Vergangenheit schon mehrfach über den Charakter der Antragsfrist zu entscheiden. Dabei kam es, wie auch der EuGH, zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handele (so z. B. FG Köln Urteil vom 14.03.2012 - 2 K 508/11).

Auch derzeit sind zu dieser Frage wieder zahlreiche Verfahren beim FG Köln anhängig. Der Streit knüpft regelmäßig daran an, dass innerhalb von 6 Monaten nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorsteuerbeträge angefallen sind, ein vollständig ausgefüllter und ordnungsgemäß unterschriebener Antrag sowie die Originalrechnungen beim BZSt vorliegen müssen.

Hinweis: Für Anträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gilt ab dem 1.1.2010 nicht mehr die 8. Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern eine neue EU-Richtlinie (2008/9), nach deren Art. 15 Abs. 1 Satz 1 nunmehr eine um 3 Monate verlängerte Antragsfrist von 9 Monaten gilt.

FG Köln, Pressemitteilung vom 26.6.2012
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