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EuGH Urteil vom 21.06.2012 - C-294/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer, Vorsteuervergütungsverfahren, Antragsfrist, Antragsfrist als Ausschlussfrist

Leitsatz (amtlich)

Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.

Normenkette

EWGRL 1072/79 Art. 7 Abs. 1

Beteiligte

Elsacom

Agenzia delle Entrate

Ministero dell Economia e delle Finanze

Elsacom NV

Verfahrensgang

Corte Suprema di Cassazione (Italien) (Urteil vom 03.03.2011; ABl. EU 2011, Nr. C 252/35)

Tatbestand

„Achte Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige ‐ Frist für die Stellung des Erstattungsantrags ‐ Ausschlussfrist“

In der Rechtssache C-294/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 3. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juni 2011, in dem Verfahren

Ministero dell’Economia e delle Finanze,

Agenzia delle Entrate

gegen

Elsacom NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters M. Ilešič und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Elsacom NV, vertreten durch S. Petrecca, avvocato,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Galluzzo, avvocato dello Stato,

‐ der griechischen Regierung,...

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