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USt-Harmonisierung, Verfahren zur Erstattung der Mehrwer ... / Art. 7

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(1) Der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene Erstattungsantrag hat sich auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten oder höchstens einem Kalenderjahr in Rechnung gestellt worden sind, oder auf Einfuhren, die in diesem Zeitraum getätigt worden sind, zu beziehen. Der Antrag kann sich allerdings auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich dabei um den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres handelt. Die Anträge können auch Rechnungen oder Einfuhrdokumente betreffen, für die zuvor noch keine Anträge gestellt worden sind und die sich auf Vorumsätze beziehen, die während des betreffenden Kalenderjahres getätigt wurden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Artikel 9 Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen.

Bezieht sich der Antrag auf einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, jedoch von drei Monaten oder mehr, so darf der Betrag, um den es in dem Antrag geht, nicht unter einem Betrag liegen, der in Landeswährung 200 Europäischen Rechnungseinheiten entspricht; bei Anträgen für ein Kalenderjahr oder für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres darf der Betrag nicht niedriger sein als der 25 Europäischen Rechnungseinheiten entsprechende Betrag in Landeswährung.

 

(2) Zugrunde gelegt wird die durch die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977[1] festgelegte Europäische Rechnungseinheit, bestimmt zum 1. Januar des Jahres des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums. Die Mitgliedstaaten können die Beträge, die sich aus der Umrechnung in Landeswährung ergeben, um höchstens 10 v. H. auf- oder abrunden.

 

(3) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannte zuständige Behörde versieht jede Re...

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