Prüfungstätigkeit zur Ermittlung steuerlicher Verhältnisse Dritter?
Die Klägerin bietet u.a. Ferienwohnungen in Italien an. Sie schließt in eigenem Namen auf eigene Rechnung Verträge über die Nutzung der Ferienwohnung mit den Reisenden ab. Für die Klägerin arbeiten vor Ort Agenten. Diese schließen in ihrem Auftrag Verträge mit den Ferienhausbesitzern ab. Möglich ist, dass der Reisende die An- und Abreise sowie Verpflegung selbst übernimmt, mit der Klägerin einen Allinclusive-Vertrag abschließt oder vor Ort Nebenleistungen, wie z.B. die Nutzung von Bettwäsche und Handtüchern oder eine Reinigung, bucht und diese Leistungen direkt an die Besitzer der Ferienwohnung bezahlt.
Die italienische Steuerverwaltung bat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um Amtshilfe in Steuersachen, da Vermieter die von den Reisenden erhaltenen Entgelte für "Gelegenheitsgeschäftstätigkeiten" nicht erklären würden. Das BZSt leitete das Auskunftsersuchen mit Bitte um Durchführung entsprechender Ermittlungen an die für die Klägerin zuständige Behörde weiter. Sodann forderte das Finanzamt die Klägerin mit Schreiben vom 5.2.2013 zur Vorlage konkret benannter Unterlagen auf und ordnete am 8.2.2013 eine Außenprüfung bei der Klägerin an. Die Klägerin legte Einspruch gegen die Anordnung vom 5.2.2013 ein. Dem BZSt wurde der öffentlich zugängliche Reisekatalog über Ferienhäuser in Italien 2013 vorgelegt. Mit dessen Hilfe könne die italienische Behörde eigene Ermittlungen durchführen. Anlässlich der Außenprüfung fertigte das Finanzamt eine CD mit Informationen über die italienischen Partner und die mit diesen zusammenhängenden Buchungen an. Diese wurde bislang nicht an die italienische Steuerbehörde weitergeleitet.
Der 3. Senat entschied, die vom Finanzamt angefertigten Kontrollmitteilungen (CD) seien rechtswidrig. Eine Außenprüfung diene der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Eine Prüfungstätigkeit, die unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtet sei, sei rechtswidrig. Rechtswidrig sei auch das an die Klägerin gerichtete Mitwirkungsverlangen des Finanzamts, zur Erstellung der Kontrollmitteilungen bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das Vorlageersuchen sowie die Kontrollmitteilungen seien nicht verhältnismäßig. Sie seien nicht erforderlich. Die Klägerin habe keinerlei Kenntnisse über vor Ort gezahlte Leistungen. Über das Internet und die Reisekataloge könnten die Immobilien und ihre Besitzer identifiziert werden. Agenten, die über sämtliche Daten verfügten, seien vor Ort.
Das Gericht ließ die Revision zu.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.6.2015, 3 K 2419/14
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