FG Baden-Württemberg und Düsseldorf

Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung


Ermessensfehler bei Ablehnung einer Stundung

Die Ablehnung einer Stundung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht.

Ablehnung eines Stundungsantrags 

Strittig war in einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg, ob die Ablehnung eines Stundungsantrags rechtmäßig erfolgte. In dem Urteilsfall verletzte die Antragstellerin im Kindergeldverfahren ihre Mitwirkungspflichten, da sie nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, dass die Ausbildung ihres Kindes beendet war. Das FG Baden-Württemberg stellte klar, dass dies für sich genommen nicht ausreiche, um die Stundungswürdigkeit der Antragstellerin zu verneinen und auf eine Prüfung der Stundungsbedürftigkeit zu verzichten.

In einem Fall, bei dem ebenfalls ein Stundungsantrag abgelehnt wurde, hat das FG Düsseldorf entschieden. Allerdings entschied in diesem Urteilsfall das FG Düsseldorf, dass die Familienkasse der Klägerin die Stundung ihrer Rückstände rechtsfehlerfrei, insbesondere ohne Ermessensfehler abgelehnt hat. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Rückforderung aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden sei und es an der Stundungswürdigkeit fehle.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.9.2019, 12 K 234/19, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG Baden-Württemberg

FG Düsseldorf, Urteil v. 22.1.2020, 9 K 2688/19 KV, AO, veröffentlicht am 15.3.2020


Schlagworte zum Thema:  Stundung
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