Erbschaftsteuer: Keine nachträgliche Wahlrechtsausübung

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die nach einem BVerfG-Urteil zu erwartende Neuregelung des ErbStG nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlrechtsausübung auf Vollverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG umfasst.

Der Kläger beantragte die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gemäß § 13a Abs. 8 ErbStG nach Ablauf der Einspruchsfrist. Das Finanzamt lehnt dies ab, doch der Kläger berief sich auf den Vorläufigkeitsvermerk, der die gesamte Erbschaftsteuerfestsetzung betreffe. Die Klage hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg. 

FG Münster, Urteil v. 14.2.2018, 3 K 565/17 Erb, veröffentlicht am 16.4.2018.

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