Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

Der 11. Senat des FG Münster hat mit Urteil v. 19.12.2012 zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für sog. Dreiecksfahrten eines Steuerberaters Stellung genommen.

Dabei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird (entweder Wohnung-Mandant-Büro-Wohnung oder Wohnung-Büro-Mandant-Wohnung).

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater. Die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen PKW ermittelte er nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die jeweils unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale (0,15 EUR pro Entfernungskilometer) an.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger die ganze Entfernungspauschale (0,30 EUR pro Entfernungskilometer), versagte ihm aber den vollen Betriebsausgabenabzug. Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Die typisierende Regelung gelte auch dann, wenn der gesetzgeberische Zweck, nämlich eine Minderung der Wegekosten durch Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Bildung von Fahrgemeinschaften, im Einzelfall nicht erreichbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde. Aus Vereinfachungsgründen sehe das Gesetz unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Fahrten und der Höhe des tatsächlich getragenen Aufwands eine Pauschalregelung mit Abgeltungswirkung vor.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 12/13 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 19.12.2012, 11 K 1785/11 F

FG Münster, Pressemitteilung Nr. 2/2013 v. 15.2.2013