Einordnung von Erlösen aus Mitarbeiterbeteiligungen
Erlöse aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
Ein angestellter Manager nahm an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seiner Firmengruppe teil und erwarb dabei Kapitalbeteiligungen, die er später gewinnbringend veräußerte. Das Finanzamt sah in den Veräußerungsentgelten eine Gegenleistung zur Verfügungstellung der individuellen Arbeitskraft und ordnete die Gewinne daher den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) zu. Das Amt argumentierte, dass die Anteile das Management langfristig an das Unternehmen binden sollten und der Veräußerungspreis zudem von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängig gemacht worden war.
Kapitaleinkünfte oder Arbeitslohn?
Der Manager wollte hingegen eine steuergünstigere Einordnung als Kapitaleinkünfte (Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG) erreichen und argumentierte, dass die Beteiligung auf einer Sonderrechtsbeziehung beruhte, die vom Arbeitsverhältnis losgelöst war. Das FG gab dem Manager Recht und sah die Kapitalbeteiligung ebenfalls in ein vom Arbeitsverhältnis unabhängiges Sonderrechtsverhältnis eingebettet. Hierfür sprach nach Gerichtsmeinung, dass der Manager die Beteiligung zu einem angemessenen Preis erworben und veräußert hatte, zwischen seiner Anstellung und dem Beteiligungserwerb kein zeitlicher Zusammenhang bestanden hatte und vor der Anteilsveräußerung eine Klausel entfallen war, die das Beteiligungsprogramm an den Fortbestand des Dienstverhältnisses geknüpft hatte.
Keine ausschlaggebende Bedeutung hatte hingegen für das Gericht, dass der Veräußerungspreis vom Erreichen bestimmter Umsatz- und Gewinnkennzahlen abhängig war, den Anteilseignern keine Stimmrechte zustanden, die Wertsteigerung höher war, als sie üblicherweise am freien Kapitalmarkt erzielbar war und das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen erst zeitversetzt (aber noch vor Anteilsveräußerung) auf den Manager übergegangen war.Zur steuerlichen Einordnung von Mitarbeiterbeteiligungen muss also unterschieden werden, ob sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind (= Arbeitslohn) oder auf einem selbständigen Sonderrechtsverhältnis beruhen, das den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet (= Kapitaleinkünfte).
Revision beim BFH
Von grundlegender Bedeutung für die Abgrenzung ist ein Urteil des BFH vom 21.10.2014 (VIII R 44/11, Haufe Index 7521530), das auch vom FG zugrunde gelegt wurde. Das letzte Wort im Streitfall liegt nun ebenfalls beim BFH (Az VIII R 40/18).
FG Düsseldorf, Urteil v. 9.10.2018, 13 K 1257/17 E, Haufe Index 13116077
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