Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung i.H. von rund 23.000 EUR. Strittig war nun die steuerliche Behandlung dieser Einmalzahlung. Das Finanzamt behandelte diese als Einnahmen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen und vertrat die Auffassung, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Ihrer Ansicht nach lag hier eine Ungleichbehandlung vor, denn die Steuerbelastung wäre geringer gewesen, wenn sie sich statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zudem argumentierte die Klägerin, dass die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe anfielen, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge verblieben der Klägerin lediglich ca. 12.700 EUR von der Versicherungsleistung. Daher sah sie auch die Eigentumsgarantie verletzt.
Volle Besteuerung ist verfassungsgemäß
Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einmalzahlung unstreitig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern ist. Das FG Münster führte außerdem aus, dass die volle Versteuerung auch verfassungsgemäß sei. So liege keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 29.10.2019, 15 K 1271/16 E, veröffentlicht mit dem Newsletter des FG Münster v. 15.12.2020
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026
-
Tarifbegünstigung bei sukzessiver Abgabe von Versicherungsbeständen
17.04.2026
-
Reichweite einer Bekanntgabevollmacht
16.04.2026
Andreas Giebel
16.12.2020 18:38 Uhr
Hierzu ist aber auch auf folgendes BFH Urteil hinzuweisen
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fuenftelregelung-34-estg-bei-direktversicherung_166_532604.html