Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
Einmalzahlung aus einer Direktversicherung
Im Jahr 2012 erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung i.H. von rund 23.000 EUR. Strittig war nun die steuerliche Behandlung dieser Einmalzahlung. Das Finanzamt behandelte diese als Einnahmen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.
Die Klägerin wehrte sich hiergegen und vertrat die Auffassung, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Ihrer Ansicht nach lag hier eine Ungleichbehandlung vor, denn die Steuerbelastung wäre geringer gewesen, wenn sie sich statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zudem argumentierte die Klägerin, dass die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe anfielen, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge verblieben der Klägerin lediglich ca. 12.700 EUR von der Versicherungsleistung. Daher sah sie auch die Eigentumsgarantie verletzt.
Volle Besteuerung ist verfassungsgemäß
Die Klage vor dem FG Münster hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Einmalzahlung unstreitig nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern ist. Das FG Münster führte außerdem aus, dass die volle Versteuerung auch verfassungsgemäß sei. So liege keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 29.10.2019, 15 K 1271/16 E, veröffentlicht mit dem Newsletter des FG Münster v. 15.12.2020
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
409
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
164
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
159
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
133
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
114
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
112
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
111
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
102
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
20.05.2026
-
Umqualifizierung von vermögensverwaltenden Einkünften
20.05.2026
-
Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
18.05.2026
-
Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
18.05.2026
-
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
18.05.2026
-
Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften bei § 6b-Rücklage
18.05.2026
-
Kindergeld bei anlassbezogener Freistellung eines Diplom-Finanzwirts
18.05.2026
-
Alle am 15.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.05.2026
-
Tätigkeit eines Fußballers als Markenbotschafter
15.05.2026
-
Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
Andreas Giebel
Wed Dec 16 17:38:17 UTC 2020 Wed Dec 16 17:38:17 UTC 2020
Hierzu ist aber auch auf folgendes BFH Urteil hinzuweisen
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fuenftelregelung-34-estg-bei-direktversicherung_166_532604.html