Gleich lautende Erlasse zur vorläufigen Einheitswertfeststellung aufgehoben
BVerfG entschied zur Einheitsbewertung
In der aktuellen Verfügung bezieht sich die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Einheitsbewertung. Das BVerfG hat entschieden (Urteil v. 10.4.2018, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14 und 1 BvL 1/15, Haufe Index 11632835), dass die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 79 Abs. 5, § 93 Abs.1 Satz 2 BewG i.V.m. Art. 2 Abs.1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 22.7.1970, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, für Zeiträume nach dem 31.12.2001 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.
Lesen Sie hierzu auch die Kommentierung des Urteils: Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig
In den gleich lautenden Erlasse v. 18.5.2015 hatten die obersten Finanzbehörden der Länder verfügt, dass Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen sind. Diese Erlasse wurden nun aufgrund der Entscheidung des BVerfG aufgehoben.
Anwendung der bisherigen Regeln
Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Die bisherigen Regeln dürfen bis zu diesem Zeitpunkt angewandt werden. Wenn eine Neuregelung verkündet wird, dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Aufhebung der gleich lautenden Erlasse
Nicht betroffen von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist § 129 Abs. 2 BewG. Weitere die Verfassungsmäßigkeit des § 129 Abs. 2 BewG betreffende Verfahren sind jedoch nicht anhängig. Deshalb wurden die gleich lautenden Erlasse vom 18.5.2015 (Haufe Index 7957429) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 17.1.2019
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
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Abschreibung für eine Produktionshalle
107
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Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
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75
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72
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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
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