Eigenheimaufwendungen einer Tagesmutter
Tagesmutter betreut Kinder in ihrem Haus
Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die zu Hause als selbstständig tätige Tagesmutter 4 bis 5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr betreut und verpflegt. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Streitig war nun, ob Gebäudeaufwendungen (Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes) anteilig neben der vom Finanzamt bereits berücksichtigten Betriebsausgabenpauschale im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit als Tagesmutter als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass nur die auf die ausschließlich betrieblich genutzten Räume (Schlaf - und Spielzimmer) entfallenden Aufwendungen abzugsfähig wären, diese jedoch im Streitfall letztlich nicht berücksichtigt wurden, da sie betragsmäßig geringer waren als die bereits berücksichtigte Pauschale.
Gebäudeaufwendungen für das Einfamilienhaus
Das FG bestätigte im Ergebnis die ablehnende Entscheidung des Finanzamts. Bei Aufwendungen, die sowohl die berufliche als auch die private Sphäre tangieren, kommt ein anteiliger steuermindernder Abzug grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Aufteilung anhand eines sachgerechten Aufteilungsmaßstabs vorgenommen werden kann.
Daran fehlte es jedoch im Streitfall. Da das Gebäude abwechselnd betrieblich und privat genutzt wird, ist nach Auffassung des FG auch eine flächenmäßige Aufteilung unter Anwendung eines zeitlichen Maßstabes nicht praktikabel. Aufgrund des Ineinandergreifens privater und beruflicher Nutzung kommt weder eine Aufteilung nach Flächen- noch nach Zeitanteilen in Betracht.
Betriebsausgabenabzug
Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH, die zwar bei gemischten Aufwendungen einen anteiligen Betriebsausgaben - oder Werbungskostenabzug nicht ausschließt, hierfür jedoch einen an objektiven Kriterien orientierten Aufteilungsmaßstab fordert. Fehlt es hieran, kommt eine schätzweise Berücksichtigung anteiliger Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht in Betracht, mit der Folge, dass die Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar sind (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, Haufe Index 2276796).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.5.2019, 8 K 751/17, Haufe Index 13367068
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