Billigkeitserlass bei Rückforderung von Kindergeld
Hintergrund: Rückforderung des bei Hartz IV angerechneten Kindergelds
M ist die Mutter ihres 1990 geborenen Sohnes B. Sie bezog für B zunächst Kindergeld. Das Kindergeld wurde vom Jobcenter bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II (sog. Hartz IV) berücksichtigt und auf die Leistungen angerechnet. Im Oktober 2011 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2011 auf und forderte von M die Rückzahlung des für Januar bis April 2011 gezahlten Kindergelds (736 EUR). Denn B habe eine Beschäftigung aufgenommen, die den Kindergeldanspruch ausschließe. Im Januar 2012 teilte B dem Jobcenter mit, er habe der Familienkasse im Oktober 2010 seinen Gesellenbrief übersandt. Ihm sei aber fälschlicherweise gleichwohl Kindergeld gezahlt worden.
Im Juni 2012 beantragte M, die Rückforderung zu erlassen, da das Kindergeld bei der Einkommensberechnung nach dem SGB II berücksichtigt worden sei. Die Familienkasse lehnte dies ab. Das FG vertrat dagegen die Auffassung, die Rückforderung sei aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, da M keine Mitwirkungspflichten verletzt habe und die Familienkasse mit der Aufhebung des Kindergelds zeitlich über Gebühr zugewartet habe.
Entscheidung: Mitwirkungspflichten des Kindergeldberechtigten
Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Steueranspruchs im Einzelfall zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, aber nach dem Zweck des Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, z.B. BFH Urteil vom 24.04.2014 - V R 52/13, BStBl II 2015, 106). Der BFH hat in mehreren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht möglich ist (z.B. BFH Urteil vom 22.09.2011 - III R 78/08, BFH/NV 2012, 204). Die näheren Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses werden in diesen Entscheidungen allerdings nicht dargelegt. Nicht entschieden hat der BFH bisher die Frage, ob ein Gesetzesüberhang anzunehmen ist, wenn ein Kindergeldberechtigter jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) nachgekommen ist und das Kindergeld ohne dessen Verschulden weitergewährt wurde. Denkbar ist dies, wie der BFH nunmehr ausführt, wenn
- der Rückforderungsanspruch aufgrund eines über Gebühr langen Zuwartens der Familienkasse entstanden ist oder sich erhöht hat,
- die Familienkasse aus den ihr bekannten Tatsachen unzutreffende Schlüsse gezogen hat,
- ein Beteiligter eine falsche Auskunft erteilt oder einen gebotenen Hinweis unterlassen hat,
- eine gebotene Rückfrage an den Kindergeldberechtigten unterblieben ist.
Möglicherweise wurde die Mitwirkungspflicht verletzt
Der BFH sieht es im Streitfall bereits als fraglich an, ob M – wie vom FG angenommen - ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Das kann nicht bereits aufgrund der Mitteilung über die Übersendung des Gesellenbriefs an die Familienkasse angenommen werden. Denn dazu hätte zunächst festgestellt werden müssen, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand. Bei einer Berücksichtigung des B durch die Familienkasse als arbeitssuchend (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) könnte von einer Erfüllung der Mitwirkungspflicht erst dann ausgegangen werden, wenn die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender mitgeteilt wurde. Die Übersendung des Gesellenbriefes erbrächte dagegen keine Auskunft über die Meldung bei der Agentur für Arbeit.
Der BFH verwies den Fall an das FG zurück, um die erforderlichen Feststellungen über die etwaige Verletzung der Mitwirkungspflicht nachzuholen.
Hinweis: Allein die Anrechnung auf die Sozialleistungen rechtfertigt keinen Billigkeitserlass
In dem Parallelurteil gleichen Datums (BFH Urteil vom 13.09.2018 - III R 19/17) verdeutlicht der BFH, dass allein der Umstand, dass das Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet wurde, die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass der Rückforderung des Kindergelds verpflichtet. Die Anrechnung kann nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte nicht rückabgewickelt werden, weil es allein auf den tatsächlichen Zufluss des Kindergelds beim Hilfeempfänger ankommt und die nachträgliche Gewährung von Sozialleistungen ausgeschlossen ist. Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf ALG II-Leistungen angerechnet wurde. Die lückenhafte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zwischen Familienkasse, Sozialleistungsträger und Kindergeldberechtigtem/Hilfeempfänger ist jedoch noch kein Grund in einschlägigen Fällen, einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen.
BFH Urteil vom 13.09.2018 - III R 48/17 (veröffentlicht am 06.02.2019)
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