Alle am 29.11.2017 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Angabe mandatsbezogener Daten trotz anwaltlicher Schweigepflicht | Ein für Unternehmer im EU-Ausland tätiger Rechtsanwalt kann die in der Zusammenfassenden Meldung verlangten Angaben (USt-IdNr. des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Hinweis auf die Schweigepflicht verweigern | |
Haftung für schuldhaft nicht abgeführte USt | Das "Kennenmüssen" von der Absicht, die USt nicht abzuführen, muss sich auf bereits bei Vertragsschluss vorhandene Umstände beziehen. | |
Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen | Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG. | |
Depotübergreifende Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG | § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i. S. d. § 23 EstG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung bei der (Antrags-)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen. | |
Verfassungsmäßigkeit der Familienbesteuerung in 2000 - 2004 | Die in 2000 bis 2004 bei zusammen veranlagten Ehegatten zu berücksichtigenden Grundfreibeträge und Kinderfreibeträge begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. | |
Doppelte Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen | Bei der Frage, in welchem Umfang Altersvorsorgeaufwendungen nach der bis 2004 geltenden Rechtslage aus versteuertem Einkommen geleistet sind, gelten Beiträge zu privaten Rentenversicherungen und kapitalbildenden Lebensversicherungen im Verhältnis zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung als lediglich nachrangig abziehbar. | |
Wiedereinsetzung in die Antragsfrist bei nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen | Die Unkenntnis des Antragsrechts gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG sowie die Unkenntnis, einen solchen Antrag neben einem Antrag auf Günstigerprüfung stellen zu müssen, können bei einem nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen unverschuldet sein. |
Alle am 22.11.2017 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
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Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
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Abschreibung für eine Produktionshalle
89
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Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
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Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
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Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
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Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
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Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
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Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
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Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
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Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
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Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
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Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
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Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
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Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
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Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
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Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026