BFH Kommentierung: Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau

Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. Es handelt sich jedenfalls bis zum 30.6.2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter, da zu diesem Zeitpunkt ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar war.

Hintergrund: Entgeltlich erworbene Rebpflanzungsrechte

Eine GbR führt einen Weinbaubetrieb. Den für 2010 erklärten Gewinn stellte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der GbR stellte der Prüfer fest, dass diese in den Jahren 1999 bis 2004 verschiedene Rebpflanzungsrechte entgeltlich erworben und die Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren gleichmäßig verteilt hatte. Sämtliche Wiederbepflanzungsrechte wurden aufgrund von der Landwirtschaftskammer erteilten Bescheiden zeitnah zum jeweiligen entgeltlichen Erwerb auf von der GbR bewirtschaftete Flächen übertragen. Der Betriebsprüfer beurteilte die Rebpflanzungsrechte als nicht abschreibungsfähig. Rebpflanzungsrechte seien zwar immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie könnten jedoch zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung rechtfertigender Wertverschleiß scheide daher aus. Die sich daraus ergebende Gewinnänderung nahm der Prüfer in der Bilanz zum 30.6.2011 vor. Das Finanzamt änderte daraufhin den bisherigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und erhöhte den Gewinn der GbR aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend.

Entscheidung: Vornahme von AfA ist unzulässig

Der BFH entscheidet ebenso wie zuvor das FG, dass die von der GbR hinsichtlich der Wiederbepflanzungsrechte begehrte AfA nicht in Betracht kommt.

Hinweis: Beschränkung des Weinanbaus aufgrund der stetigen Verlängerung des Anbaustopps nicht absehbar

Die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein eingeführten und in Umsetzung der europäischen Richtlinien in § 6 Abs. 1 WeinG geregelten weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechte sind selbstständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Der Begriff des "Wirtschaftsguts" umfasst in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte i. S. d. BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt, die also aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Die "Wiederbepflanzugsrechte im Weinbau" vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen. Damit verkörpern sie letztlich das Recht auf Weinerzeugung. Ein gedachter Erwerber wäre bereit, für diesen (dauerhaften) Vorteil ein besonderes Entgelt zu entrichten.

Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist abnutzbar, wenn seine Nutzung unter rechtlichen oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne Weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist. Im Zweifel ist jedoch nach dem Grundsatz der Vorsicht von einer zeitlich begrenzten Nutzung auszugehen. Die Pflanzungsrechte sind Ausfluss des in der EU geltenden Neuanpflanzungsverbots von Reben. Aufgrund der stetigen Verlängerung des Anbaustopps in der Vergangenheit war zum maßgeblichen Bilanzstichtag – dem 30.6.2011 – ein Ende der Beschränkung des Weinanbaus nicht abzusehen, sodass von einer unbegrenzten Nutzungsdauer auszugehen war.

BFH, Urteil v. 6.12.2017, VI R 65/15; veröffentlicht am 28.3.2018.

 Alle am 28.3.2018 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.

Schlagworte zum Thema:  Wirtschaftsgut