Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes bei Gefahr der Unbewohnbarkeit
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob Aufwendungen zur Beseitigung Echten Hausschwamms außergewöhnliche Belastungen sind. Das 1900 erbaute Gebäude war mit Echtem Hausschwamm befallen. Ein Sachverständiger empfahl die umfassende Sanierung. Auf die Eigentümerin einer Wohnung entfielen rund 10.500 EUR, die das FA nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte. Das FG gab der Klage überwiegend statt.
Entscheidung
Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes können nach folgenden Grundsätzen als außergewöhnliche Belastungberücksichtigt werden:
- Das Gebäude muss durch ein vom Eigentümer nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt worden sein, Beispielsfall: Wasserschaden.
- Es darf kein Verschulden vorliegen; das Unterlassen einer üblichen Versicherung wird als Verschulden gewertet.
- Realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte dürfen nicht bestehen.
- Die beschädigten oder zerstörten Gegenstände dürfen in Größe und Ausstattung nicht erheblich über das Notwendige und Übliche hinausgehen.
- Die Sanierung darf nicht durch Baumängel verursacht sein. Denn Baumängel sind nicht unüblich und mit einem ungewöhnlichen Ereignis wie z.B. einem Hochwasserschaden nicht vergleichbar.
- Beim Austausch gesundheitsgefährdender Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs steht die Erlangung eines Gegenwerts dem Abzug nicht entgegen (sog. Gegenwertlehre). Der sich aus der Erneuerung ergebend Vorteil ist jedoch anzurechnen ("Neu für Alt").
Hiervon ausgehend anerkennt der BFH die Abziehbarkeit der Sanierungsaufwendungen. Der Hausschwammbefall war unentdeckt geblieben und gefährdete die Gebäudestatik. Nicht der Hausschwammbefall als solcher, wohl aber die aus der konkret bevorstehenden Unbewohnbarkeit des Gebäudes folgende Sanierung ist ein unabwendbare Ereignis. Ein Baumangel lag nicht vor und der Wohnung kommt eine existenziell wichtige Bedeutung zu. Auch bestand keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit.
Hinweis
Nach bisheriger Rechtsprechung liegt beim Unterlassen einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherung ein die Abziehbarkeit ausschließendes Verschulden vor. Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob an diesem Erfordernis festzuhalten ist. Hier deutet sich möglicherweise eine Rechtsprechungsänderung an. Es spricht in der Tat vieles dafür, dem Steuerpflichtigen nicht als Verschulden anzurechnen, wenn er es versäumt hat, sich prophylaktisch gegen einen möglicherweise eintretenden, aber kaum vorhersehbaren Schaden zu versichern.
Urteil v. 29.3.2012, VI R 70/10 (veröffentlicht am 13.6.2012)
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