BFH Kommentierung: Erste Tätigkeitsstätte eines Postzustellers

Der Zustellpunkt (Zustellzentrum), dem ein Postzusteller zugeordnet ist und an dem er arbeitstäglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten (z.B. Sortiertätigkeiten, Abschreibpost, Abrechnungen) ausübt, ist erste Tätigkeitsstätte.

Hintergrund: Vorarbeiten des Zustellers am Zustellpunkt

X ist als Postzusteller am Zustellpunkt tätig. Die Sendungen kommen morgens aus dem Briefzentrum zum Zustellpunkt und werden von den Zustellern grob auf die Zustellbezirke verteilt. Anschließend steckt jeder Zusteller die von ihm auszutragende Post auf Gangfolge und macht seine Runde. Danach bearbeitet er die sog. Abschreibpost (Post, bei der der Adressat unbekannt, unbekannt verzogen oder verzogen ist) und Abrechnungen (z.B. für Nachnahmen, Nachentgelte oder Zollgebühren).

Die Vorarbeiten dauern zwei bis zweieinhalb Stunden, die Nacharbeiten etwa 20 bis 30 Minuten.

X machte für 2015/2016 den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden für 144/133 Tage geltend. Der Zustellbezirk sei als weiträumiges Tätigkeitsgebiet und nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen.

Das FA setzte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR an.

Das FG wies die Klage ab. Der Zustellpunkt sei erste Tätigkeitsstätte. X sei nicht mehr als 8 Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen.

Entscheidung: Der Zustellpunkt ist erste Tätigkeitsstätte

Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) ab 2014 neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte".

Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für die erste Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören (BFH v. 4.4.2019, VI R 27/17, BStBl II 2019, 536, Rz 18 f., und v. 11.4.2019, VI R 40/16, BStBl II 2019, 546, Rz 25 f.).

Die Voraussetzungen einer ersten Tätigkeitsstätte liegen für den Zustellpunkt vor

  • Der Zustellpunkt ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Dienstherrn des X.
  • X war dem Zustellpunkt aufgrund der Versetzung dauerhaft (unbefristet) zugeordnet. Denn die Zuordnung (Versetzung) an den Zustellpunkt war weder kalendermäßig bestimmt noch ergab sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung eine Befristung. Die (jederzeitige) Möglichkeit einer beamtenrechtlichen Versetzung an einen anderen Zustellpunkt führt nicht zu einer lediglich befristeten Zuordnung (BFH v. 11.04.2019 – VI R 40/16, BStBl II 2019, 546, Rz 34).
  • X ist am Zustellpunkt auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden. Als Zusteller hatte er im Zustellpunkt arbeitstäglich Tätigkeiten auszuführen, die ebenso zum Berufsbild eines Postzustellers gehören wie das Zustellen der Briefe im Zustellbezirk (Übernahme und Sortierung der Sendungen, Vorbereitung des Handwagens und Nacharbeiten nach der Zustellrunde). Diese Tätigkeiten im Zustellpunkt sind Teil der Berufstätigkeit eines Postzustellers.

Kein Verpflegungsmehraufwand mangels entsprechender Abwesenheitszeiten

X war an den geltend gemachten Tagen nicht – wie nach § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 Nr. 3 EStG vorausgesetzt – mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und dem Zustellpunkt als erster Tätigkeitsstätte abwesend. Eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden nur von der Wohnung reicht nicht aus.

Hinweis: Weiträumiges Tätigkeitsgebiet ohne Bedeutung

Auf die Frage, ob der Zustellbezirk als weiträumiges Tätigkeitsgebiet i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG anzusehen ist, kommt es im Streitfall nicht an. Die Berücksichtigung beruflich veranlasster Fahrten bei Vorliegen eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets setzt voraus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist. Hat der Arbeitnehmer dagegen – wie im Streitfall X – eine erste Tätigkeitsstätte und wird er außerhalb dieser tätig, übt er keine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, sondern eine auswärtige berufliche Tätigkeit (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG).

Parallelentscheidung zum Rettungsassistenten

Für den Fall eines Rettungsassistenten, der der Hauptwache als erster Tätigkeitsstätte zugeordnet war, hat der BFH entsprechend (teilweise inhaltsgleich) entschieden (BFH v. 30.9.2020, VI R 11/19, veröffentlicht am 7.1.2021). Der Rettungsassistent hatte arbeitstäglich in der Hauptwache Tätigkeiten auszuführen, die auch zum Berufsbild gehören, z.B. Überprüfung des Fahrzeugs auf Sauberkeit und Bestückung mit Medikamenten und Material.

BFH Urteil vom 30.09.2020 - VI R 10/19 (veröffentlicht am 07.01.2021)

Alle am 07.01.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH.