Ärzte-Sponsoring im Motorsport

Hintergrund: Sponsoring von Rennfahrern durch eine Ärzte-GbR
Zwei Ärzte unterhalten eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR. Diese hatte mit zwei Rennfahrern Sponsoring-Verträge abgeschlossen. Danach hatten sich die Fahrer verpflichtet, mit einem Logo auf ihrer Rennkleidung für die GbR zu werben. Die mit dem Logo beworbenen Internetseiten führten über einen Link zu dem Internetauftritt der GbR.
Das FA und das FG beanstandeten den Betriebsausgabenabzug. Der betriebliche Zusammenhang werde von der Rennsportbegeisterung der Ärzte überlagert.
Entscheidung: Sponsoringaufwendungen sind Betriebsausgaben
Ob und inwieweit Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG), hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Aufwendungen tätigt BFH v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672). Zu den Betriebsausgaben gehören daher auch Aufwendungen von Sponsoren zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt (BFH v. 16.12.2015, IV R 24/13, BStBl II 2017, 224). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sponsoringempfänger als Gegenleistung (z.B. auf Plakaten oder Fahrzeugen) auf das Unternehmen als Sponsor bzw. auf dessen Produkte werbewirksam hinweist oder durch Verwendung von Schriftzug oder Emblemen des Sponsors für diesen als Werbeträger dient.
Das gilt auch für Freiberufler
Die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung fällt auch bei Angehörigen der freien Berufe in den Bereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei kann sich die imagefördernde Wirkung nicht nur aus dem Sponsoring von allgemein als unterstützungswürdig erachteten Aktivitäten ergeben, sondern auch aus einem Transfer des Images der gesponserten Aktivitäten auf die Tätigkeit des Freiberuflers (BVerfG v. 17.4.2000, 1 BvR 721/99, NJW 2000, 3195). Der Betriebsausgabenabzug setzt daher voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder das Unternehmen bzw. die Dienstleistungen des Freiberuflers hinweist und hierdurch für Außenstehende eine Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird.
Konkrete Zuordnung zu der freiberuflichen Tätigkeit
Erforderlich ist, dass eine hinreichend konkrete Zuordnung zu dem Sponsor deutlich wird, damit der Erfolg des Sponsorings als gezielte Werbemaßnahme für ihn erreicht werden kann. Dabei ist bei Freiberuflern nicht auf die Gesellschaft (hier GbR), sondern auf deren Gesellschafter (hier die Ärzte) abzustellen. Denn die freiberufliche Tätigkeit ist regelmäßig durch die persönliche, qualifizierte Arbeitsleistung der einzelnen Berufsträger geprägt. Der Zusammenhang zum Sponsor liegt daher auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der Berufsträger hingewiesen wird.
Persönliche Beziehung zu den Sponsoringempfängern ist unschädlich
Ein schädlicher privater Veranlassungszusammenhang liegt nicht vor. Dass die Ärzte möglicherweise sportbegeistert sind, ist ihrer sportärztlichen Tätigkeit immanent und fällt gegenüber dem betrieblichen Veranlassungszusammenhang nicht ins Gewicht. Entscheidend ist, dass die Werbung darauf angelegt war, das Image der im Sport tätigen Arztpraxis aufzubauen und das Vertrauen des Adressatenkreises in die sportmedizinische Qualifikation der Ärzte zu stärken. Denn die ärztliche Berufsausübung in besonderem Maße darauf gerichtet, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu den Patienten aufzubauen.
Das Sponsoring diente der Sicherung der Praxis-Gesamteinnahmen
Auch die Höhe der Sponsoringaufwendungen lässt nicht auf eine private Mitveranlassung schließen. Die von der GbR erzielten Gesamteinnahmen beliefen sich im Streitjahr auf rd. 950.000 EUR und konnten auch in den Folgejahren weiter gesteigert werden. Die im Streitjahr für das Sponsoring getätigten Aufwendungen von rd. 100.000 EUR waren deshalb jedenfalls geeignet, den Bestand der Gesamteinnahmen der Arztpraxis zu sichern und weiter zu festigen. Darüber hinaus diente das Sponsoring auch dazu, einen neuen Patientenkreis aus dem Sportbereich zu erschließen.
Keine unangemessenen Ausgaben
Der Betriebsausgabenabzug ist auch nicht wegen Berührung mit der Lebensführung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen. Dieses Abzugsverbot betrifft nur solche Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, weil sie durch persönliche Motive mitveranlasst wurden, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist (BFH v. 19.1.2017, VI R 37/15, BStBl II 2017, 526). Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Sponsoringaufwendungen persönliche Beweggründe mitursächlich waren. Der freundschaftliche Kontakt zu den Sportlern beruht auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis, auf das die ärztliche Berufsausübung ausgerichtet ist.
Hinweis: Gleichbehandlung von Freiberuflern mit Gewerbetreibenden
Die Entscheidung entspricht dem Sponsoring-Erlass (BMF v. 18.2.1998, BStBl I 1998, 212). Sie stellt klar, dass für Freiberufler ebenso wie für Gewerbetreibende das Sponsoring wirtschaftliche Vorteile bringen kann. Wichtig ist der Hinweis in Tz 7 des Sponsoring-Erlasses, dass die Aufwendungen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie nicht gleichwertig mit den erstrebten Werbezielen sind. Nur bei einem "krassen Missverhältnis" ist der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versagen. Das FG ging zwar von einem solchen Missverhältnis aus. Der BFH hielt indes das Abzugsverbot nicht für anwendbar, da bereits die Lebensführung nicht berührt war.
BFH Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 28/17 (veröffentlicht am 29.10.2020)
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