Alle am 26.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Freitag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum |
Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG | 1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen. 2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die auch den Zulageanspruch umfassenden Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. 3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). 4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug. | |
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben | 1. Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 AO führen. 2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. 3. Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertigt im Hinblick auf den hierdurch typisierend anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an. |
Alle am 10.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
342
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Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
154
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
125
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Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
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Abschreibung für eine Produktionshalle
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Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
70
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Zuordnung von verpachteten Ackerflächen zum Verwaltungsvermögen
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Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
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Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände durch ein Krematorium
10.09.2026
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Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern
10.09.2026
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Alle am 10.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
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Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
09.09.2026
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Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
09.09.2026
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Doppelte Haushaltsführung mit einem Wohnmobil
08.09.2026
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Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
08.09.2026
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Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren
07.09.2026