Alle am 26.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Freitag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum |
Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG | 1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen. 2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die auch den Zulageanspruch umfassenden Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. 3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). 4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug. | |
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben | 1. Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 AO führen. 2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. 3. Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertigt im Hinblick auf den hierdurch typisierend anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an. |
Alle am 10.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
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Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
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Abschreibung für eine Produktionshalle
144
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
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Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
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Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
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Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
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Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
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Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026
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Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
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Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
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Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
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Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
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Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
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Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
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Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026