Alle am 26.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen
Kompakt und aktuell: Sie finden hier einen Überblick der am Freitag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten sog. V-Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum |
Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG | 1. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen. 2. Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die auch den Zulageanspruch umfassenden Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. 3. Auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer ist die tarifliche Einkommensteuer zunächst um Steuerermäßigungen nach § 35a EStG zu mindern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zulageanspruch hinzuzurechnen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG). 4. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann geboten, wenn zwar der Sonderausgabenabzug auf der Ebene der tariflichen Einkommensteuer günstiger als der Zulageanspruch ist, die festzusetzende Einkommensteuer aber dennoch höher ausfiele als ohne den Sonderausgabenabzug. | |
Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer auf Einkünfte eines Erben | 1. Auch ein Grundlagenbescheid, der viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erlassen oder geändert wird, kann zu einer Zinspflicht unter Anwendung der Karenzzeit des § 233a Abs. 2 AO führen. 2. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Erbrechtssituation nicht in der Lage war, die Besteuerungsgrundlagen früher zu ermitteln beziehungsweise zu schätzen und eine Vorauszahlung auf die zu erwartenden Steuern zu leisten, um eine Zinsentstehung zu verhindern oder jedenfalls zu reduzieren, begründet keine sachliche Unbilligkeit. 3. Die Freistellung von der Zahlung der Steuer rechtfertigt im Hinblick auf den hierdurch typisierend anzunehmenden Liquiditäts- und Zinsvorteil hinsichtlich der Steuerschuld die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit der Nachlassgegenstände durch den Steuerpflichtigen während des Erbscheinverfahrens kommt es nicht an. |
Alle am 10.6.2025 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
440
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
288
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
258
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
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Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
140
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Abschreibung für eine Produktionshalle
137
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Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
136
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Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
135
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Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
123
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Erbschaftsteuer-Befreiung für Familienheim bei verzögertem Einzug
12.05.2026
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Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens
11.05.2026
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Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit
11.05.2026
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Verspätungszuschlag für Gewinnfeststellungserklärung
11.05.2026
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Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
07.05.2026
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Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
07.05.2026
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Vollverzinsung verstößt nicht gegen das Unionsrecht
07.05.2026
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Alle am 7.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
07.05.2026
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Nichtigkeit von geschätzten Verwaltungsakten
06.05.2026
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Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen
06.05.2026