Wertpapiere können in das Betriebsvermögen eines Freiberuflers eingelegt werden, wenn das Depot aus Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den Betrieb ist. 

Hintergrund

Der Arzt A hatte für den Erwerb seiner Praxis 1991 Fremdwährungsdarlehen aufgenommen. Wegen Wechselkursänderungen verlangte die Bank später zusätzliche Sicherheiten, die A zum Teil durch die Verpfändung seines Wertpapierdepots leistete, das er aus betrieblichen Mitteln aufgebaut hatte. In 2000 buchte er den Wertpapierbestand in Höhe von rund 500.000 DM ein. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren der Meinung, die als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen seien zu kürzen, da A Überentnahmen getätigt habe (Privathaus, Steuerzahlungen, Spenden). Der Betrag der Überentnahmen werde durch die Einlage der Wertpapiere nicht gemindert.

Entscheidung

Der BFH bestätigt zunächst den Grundsatz, dass auch Freiberufler gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Das gilt für Geldgeschäfte - hier der Erwerb von Wertpapieren - aber nur, wenn dafür ausschließlich betriebliche Gründe maßgeblich sind. Für einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem freiberuflichen Betrieb genügt es jedoch nicht, dass die Wertpapiere aus betrieblichen Mitteln erworben wurden, in der Gewinnermittlung ausgewiesen sind oder als Sicherheit für betrieblichen Schulden dienen. Anders ist es nur, wenn ein Geldgeschäft als Hilfsgeschäft der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden kann. Das kann - so der BFH - der Fall sein, wenn ein als Sicherheit für betriebliche Schulden verpfändetes Wertpapierdepot in seiner Verwendung so festgelegt ist, dass es aus der Sicht der kreditgebenden Bank untrennbarer Bestandteil eines Finanzierungskonzepts für den freiberuflichen Betrieb ist, das über die Verwendung des Depots als Kreditsicherheit hinausgeht. Allein der Zweck der Kreditsicherung oder der Liquiditätsreserve - ohne konkrete Investitionsplanung - genügt jedenfalls nicht.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen. Der BFH hebt hervor, der Umstand, dass die Wertpapiere nur mit Zustimmung der Bank veräußert werden durften, könne dafür sprechen, dass hier ein Finanzierungskonzept vorlag, das über die bloße Verwendung des Depots als Sicherheit hinausging.

Urteil v. 17.5.2011, VIII R 1/08, veröffentlicht am 21.9.2011