Betriebsunterbrechung bei langer Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstücks
Im Streitfall hatte der Erblasser seit Anfang der 1930-ger Jahre auf einem Grundstück einen Brotgroßhandel betrieben. Das ursprünglich mit Hallen und ab 1947 mit einem Lagerraum, mehreren Garagen sowie einem Wohn- und Verwaltungsgebäude bebaute Betriebsgrundstück wurde ab 1953 verpachtet, nachdem der Brothandel verkauft worden war. Erst 2015 wurde ein Neubau mit 44 Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb?
Die Erben nach dem 1985 verstorbenen Erblasser begehrten die Feststellung der Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Grundstücks als solche aus Vermietung und Verpachtung und nicht aus Gewerbebetrieb. Im Klageverfahren beriefen sie sich darauf, der Betrieb sei bereits 1953 mit der Veräußerung des Brothandels aufgegeben worden.
Betriebsunterbrechung und nicht Betriebsaufgabe
Der 6 Senat des FG Hamburg sieht darin lediglich eine Betriebsunterbrechung im Jahr 1953 und keine Betriebsaufgabe. Das Grundstück sei – im Gegensatz zu dem zusammen mit dem Brothandel veräußerten Fahrzeug – wesentliche Betriebsgrundlage gewesen und habe bis zur Neubebauung im Jahre 2014 einem identitätswahrenden Betrieb dienen können. Auch reiche es aus, dass der Betrieb erst von der dritten Generation identitätswahrend hätte fortgeführt werden können; eine feste zeitliche Grenze bestehe insoweit nicht.
FG Hamburg, Urteil v. 26.3.2019, 6 K 9/18 , Az beim BFH: V R 13/19
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