Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf: Freibetrag

Das Niedersächsische FG hat Stellung bezogen zu den Anforderungen an das Merkmal der regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung beim Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf.

Maßgeblicher Betreuungsumfang 

Im Streitfall klagte ein Vater, der mit seiner geschiedenen Ehefrau ein Umgangsrecht vereinbart hatte und seinen Sohn jedes zweite Wochenende abholt und betreut. Der Vater begehrte für diese Betreuungsleistung die Berücksichtigung des BEA-Freibetrags. Das Finanzamt war der Auffassung, der vom Vater geltend gemachte Betreuungsumfang (2016: 45 Tage; 2017: 55 Tage) sei nicht ausreichend.

Das Niedersächsische FG widersprach dieser Auffassung jedoch. Das FG folgt der BFH-Rechtsprechung, wonach aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken bestehen, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10% von einem ausreichenden Betreuungsumfang auszugehen (BFH, Urteil v. 8.11.2017, III R 2/16).

Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.2.2020, 9 K 20/19, veröffentlicht mit Newsletter v. 7.5.2020