Betreiben eines Internetblogs mit freiwilligen Zahlungen von Lesern
Folgender Fall wurde verhandelt: Gestritten wurde zum einen um die Einstufung der Tätigkeit als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Zum anderen waren die freiwilligen Zahlungen von Lesern des Internetblogs einkommensteuerlich einzuordnen.
Einkünfte aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit
Der Betreiber des Internetblogs erklärte in den Streitjahren 2017 bis 2019 bereits Einkünfte aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit. Hier machte er auch die Ausgaben für den Blog geltend. Einnahmen von der Internetseite wurden nicht erklärt.
Nach eigenen Aussagen des Bloggers unterhielt er die Internetseite seit 2016 und verfasste bis Juni 2025 mehr als 8.000 Beiträge selbst. Weiterhin wurden mehr als 2.000 Beiträge von der B-Redaktion veröffentlicht. Auf der Seite wurde auf die Möglichkeit einer freiwilligen Zahlung hingewiesen. Als Zahlungsmethoden standen ein PayPal-Link sowie eine Überweisung auf die angegebene Kontoverbindung zur Auswahl. Hierbei wurden Zahlungen von 68.110 EUR (2017), 56.271 EUR (2018) und 50.728 EUR (2019) generiert. Die Artikel standen allen Lesern offen, unabhängig davon, ob und wieviel sie bezahlten.
Erklärung von Schenkungen
In der Steuererklärung für das Jahr 2017 (vom 22.2.2019) führte der Steuerberater aus, dass zahlreiche Schenkungen an seinen Mandanten erfolgten und diese dem zuständigen Finanzamt angezeigt wurden. Im Jahr 2020 wurde vom Steuerberater eine Anzeige von Schenkungen für das Jahr 2018 über mehrere Einzelschenkungen im Gesamtwert von 13.534 EUR dem Finanzamt übersandt. Diese wurde von der Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle, nach Rücksprache mit dem Steuerberater, an die Festsetzungsstelle mit dem Hinweis übersandt, dass der Blogger selbstständiger Journalist sei. Er habe seine Internetseite mit einer Bezahlfunktion ausgestattet, um von den Einnahmen Kosten für einen Rechtsanwalt bzw. Gerichtsverhandlungen zu begleichen.
Zunächst erfolgten die Veranlagungen für die Jahre 2017 bis 2019 antragsgemäß. Für 2018 und 2019 ergingen die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2021 und 2022 vertrat das Finanzamt auch für die Streitjahre die Auffassung, dass die Einnahmen, die über den Blog erzielt wurden, Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus journalistischer selbstständiger Arbeit sind. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 wurde nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert, die Bescheide für 2018 und 2019 nach § 164 Abs. 2 AO.
Freiwillige Zahlungen sind Betriebseinnahmen
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts stellen in den Streitjahren die freiwilligen Zahlungen der Leser der Internetseite Einnahmen für eine selbständige journalistische Tätigkeit i. S. d. § 18 EStG dar. Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Berufstätigkeit eines Journalisten auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet.
Dazu gehören die Sammlung und Verarbeitung von Informationen sowie die Stellungnahme dazu, die auch kritisch sein kann. Das Wesen der journalistischen Tätigkeit besteht dabei darin, die Ergebnisse dieser Arbeit über ein Medium (bspw. Zeitung, Fernsehen, Internet) zu präsentieren. Damit wirkt ein Journalist an der Gestaltung des geistigen Inhalts von Publikationen mit. Nichts anderes kann für das Betreiben eines Internetblogs gelten. Der Blogger veröffentlicht fast täglich überwiegend eigene Beiträge. Das Gericht geht dabei davon aus, dass nur ein Teil der Leser tatsächlich Zahlungen geleistet hat. Aus dieser Erkenntnis heraus ergibt sich eine breite Öffentlichkeit, die tagtäglich diesen Blog konsumierte.
Nach Auffassung des Gerichts wird die Internetseite in den Streitjahren selbstständig betrieben. Der Betreiber nimmt am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, da die Zahlungen der Leser im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Beiträge stehen. Die Aufforderung zur freiwilligen "Spende" ist so gestaltet, dass es sich dabei, aus Sicht der Leser, um eine Vergütung für die veröffentlichten Beiträge bzw. eine Weiterfinanzierung dieser Internetseite handeln muss. Eine vertragliche Beziehung mit den Lesern ist dafür nicht erforderlich. Denn es kann beim vorliegenden Sachverhalt keinen Unterschied machen, ob eine Bezahlschranke erst nach einer Zahlung den Beitrag freischaltet oder ob bei einem freien Zugang freiwillige Zahlungen geleistet werden.
Gewinnerzielungsabsicht ist gegeben
Die Gewinnerzielungsabsicht wird vom Gericht ebenfalls bejaht. Durch die Gestaltung des Blogs mit vielfältigen Hinweisen auf die Möglichkeit der freiwilligen Zahlungen ist sogar von einer gewissen Erwartungshaltung an die Leser auszugehen. Ein Ausgabenüberschuss ist nicht erkennbar.
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 konnte gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden. Das Gericht weist darauf hin, dass es bei der Frage des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen oder Beweismitteln auf die Kenntnis der für die Einkommensteuerfestsetzung in der Veranlagungsstelle zuständigen Personen ankommt. Der Hinweis in der Steuererklärung 2017 ist dabei nicht ausreichend, da keine Angaben zum Hintergrund der Zahlungen gemacht wurden.
Influencer rücken vermehrt in den Fokus
Dieses Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass im Bereich der Influencer / Blogger ein kritischer Blick auf jegliche Zahlungen oder auch andere Vergünstigungen notwendig ist. Die Finanzverwaltung wurde in jüngerer Vergangenheit für dieses Thema stark sensibilisiert. Somit ist damit zu rechnen, dass in Zukunft ein immer größer werdender Fokus auf die Aktivitäten im Internet gelegt wird. Dabei ist insbesondere spannend, wann die Grenze zur Gewinnerzielungsabsicht erreicht ist. Dies kann wohl weiterhin nur im entsprechenden Einzelfall beurteilt werden.
Das Gericht befasst sich auch mit der Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel. Es wird in der Entscheidung nochmals herausgearbeitet, dass für die Beurteilung nicht die Kenntnis des Finanzamts allgemein angenommen werden kann. Vielmehr kommt es auf die Personen an, die für den konkreten Steuerfall zuständig sind.
Hinweis: Mit Spannung darf auf die Entscheidung des BFH gewartet werden. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 18/25 anhängig.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026