Besteuerung von Streubesitzdividenden ist verfassungskonform

Eine GmbH hielt Aktien einer AG in ihrem Betriebsvermögen. Diese Beteiligung lag unter 10 % und stellt damit einen sog. Streubesitzanteil dar. Die daraus in 2013 erzielte Dividende wurde versteuert. Hiergegen hat die GmbH Sprungklage erhoben, mit welcher sie die Steuerfreiheit für die Streubesitzdividende sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer geltend macht. Die Regelungen zur Versteuerung dieser Dividenden würden gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
FG äußert Bedenken
Das Finanzgericht sieht in der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG durchaus Bedenken, insbesondere zu der nicht folgerichtigen Ausgestaltung des Grundsatzes im Hinblick auf Kumulations- und Kaskadeneffekte in Beteiligungsstrukturen. Erwirtschaftete Gewinne sollen nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer besteuert werden. Auch hat das Finanzgericht Bedenken zum Gebot der steuerlichen Lastengleichheit (sog. horizontale Steuergerechtigkeit) benannt. Dieses erfordert eine gleich hohe Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.
Andererseits würdigen die Richter des Finanzgerichts die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, welche erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle verlangt. Auch würde eine generelle Steuerbefreiung die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen ausschließen.
Keine Vorlage an das BVerfG
Der damit gegebene Zielkonflikt zwischen nationalem Verfassungsrecht und EU-rechtlichen Vorgaben sowie den Regelungen im Doppelbesteuerungsrecht wurde vom Gesetzgeber in einer verfassungsrechtlich noch zulässigen Weise gelöst. Da somit die Rückausnahme von der Steuerbefreiung insgesamt gerechtfertigt ist, hat das Finanzgericht von einer Vorlage an das BVerfG abgesehen.
Unproblematischer ist hingegen die Erfassung von Streubesitzdividenden bei der Gewerbesteuer. Die Regelung des § 9 Nr. 2a GewStG entspricht dem Konzept einer am Ertrag orientierten Objektsteuer und begegnet damit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Revisionsverfahren bleibt abzuwarten
Gegen den Gerichtsbescheid wurde erwartungsgemäß Revision eingelegt (Az beim BFH I R 29/17). Es bleibt damit mit Spannung abzuwarten, wie diese Rechtsfrage vom BFH - und ggf. nachfolgend durch das BVerfG - entscheiden wird.
FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 6.4.2017, 1 K 87/15 (Haufe Index 10964575)
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
1.302
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
972
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
763
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
755
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
626
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
611
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
509
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
496
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
481
-
Grundsteuer in Bayern - Finanzgericht versagt AdV-Anträge
477
-
Änderung der Gewinnermittlungsart
10.02.2025
-
Entgelt für die drittnützige Verpfändung eines Bankguthabens und die Einräumung eines Abrufdarlehens
10.02.2025
-
Ableitung des Anteilswerts einer Kapitalgesellschaft aus Verkäufen zwischen fremden Dritten
10.02.2025
-
Rückwirkende Steuerbefreiung für Corona-Sonderzahlungen ab März 2020
07.02.2025
-
Bewertung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer
06.02.2025
-
Alle am 6.2.2025 veröffentlichten Entscheidungen
06.02.2025
-
GmbH-Geschäftsführer auch bei Beteiligung an Holding sozialversicherungspflichtig
05.02.2025
-
Keine unzulässige Doppelbesteuerung bei gesetzlichen und privaten Altersrenten
05.02.2025
-
Kindergeldanspruch bei Sprachkurs und Warten auf Freiwilligenplatz
04.02.2025
-
Betriebsausgabenabzug für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding
03.02.2025