Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Rentenversicherungsleistungen
Hintergrund: Deutsche Rentenbesteuerung bei Wohnsitz in Kanada
Zu entscheiden war, ob das Besteuerungsrecht Deutschlands für in Kanada zugeflossene Sozialversicherungsrenten durch das Abkommensrecht beschränkt wird. Die Rentnerin R lebt seit 2001 in Kanada. Sie bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Leibrente, die das FA (mit ihrem steuerpflichtigen Teil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) der Besteuerung unterwarf. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Es ging davon aus, nach den Regelungen des DBA-Kanada 2001 sei Deutschland an der Besteuerung der Rentenbezüge gehindert.
Entscheidung: Die Rente unterliegt der deutschen Besteuerung
R wohnte im Streitzeitraum in Kanada. Sie war dort mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig und ansässig i.S.d. DBA-Kanada. In Deutschland war sie nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig da sie – ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt - durch den Bezug von Renten eines inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgers inländische Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielte.
Das DBA-Kanada schließt die Besteuerung in Deutschland nicht aus
Nach dem DBA-Kanada werden Ruhegehälter grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat (Kanada) besteuert (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada). Sie können aber auch im Quellenstaat (Deutschland) besteuert werden, wenn sie u.a. aus Quallen innerhalb dieses Staates bezogen werden und wenn die Beiträge zu der Altersversorgung im Quellenstaat steuerlich abziehbar waren oder wenn das Ruhegehalt vom Quellenstaat finanziert wurde (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada). Danach steht das Besteuerungsrecht für die von R bezogenen Renten (auch) Deutschland zu.
Keine Beschränkung des Besteuerungsrechts des Quellenstaats durch modifizierende Regelungen
Nach Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada wird der Grundsatz der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA-Kanada) allerdings dahingehend modifiziert, dass die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat insoweit eingeschränkt ist, wie die Rente im Quellenstaat (Deutschland) steuerbefreit wäre, wenn der Empfänger im Quellenstaat ansässig wäre. Diese Regelung verdrängt jedoch nicht das in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada eingeräumte konkurrierende Zugriffsrecht des Quellenstaats. Dieses Besteuerungsrecht bleibt unberührt. Das Ziel des Abkommens, Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird dadurch nicht unterlaufen. Denn Art. 23 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Buchst. d DBA-Kanada stellt sicher, dass Kanada als Ansässigkeitsstaat entsprechende Maßnahmen im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen vorsieht. Ein Hindernis für das Besteuerungsrecht Deutschlands folgt auch nicht aus Nr. 5 Buchst. b des DBA-Protokolls.
Hinweis: Bestätigung der bereits im AdV-Verfahren vertretenen Auffassung
Die Problematik war bereits Gegenstand eines Eilverfahrens. Das FG hatte dem Antrag der R auf Aussetzung der Vollziehung der ergangenen ESt-Bescheide stattgegeben. Auf die dagegen vom FA eingelegte Beschwerde hob der BFH den Beschluss des FG auf und lehnte den Antrag ab (BFH v. 13.12.2011, I B 159/11, BFH/NV 2012, 417). Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt der BFH seine bereits in dem vorangegangenen Beschluss vertretene Auffassung, dass die Besteuerungszuordnung zum Ansässigkeitsstaat in Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada nicht ausschließt, dass (auch) der Quellenstaat nach seinem Steuerrecht zugreift.
Übrigens hielt sich R in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mehrere Monate (mit ihrem Ehemann) in einer von Bekannten zur Verfügung gestellten Wohnung in Deutschland auf. Ein inländischer Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) wurde dadurch nicht begründet.
BFH, Urteil v. 20.12.2017, I R 9/16, veröffentlicht am 16.5.2018.
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