Berechnung des Zinszeitraums beim Erlass von Nachzahlungszinsen
Sachverhalt:
Die Klägerin teilte dem Finanzamt mit, dass sie aufgrund einer laufenden Betriebsprüfung Nachzahlungen erwarte und leistete eine freiwillige Zahlung, die dem Finanzamt am 30.4.2007 gutgeschrieben wurde.
Das Finanzamt gab die geänderten Bescheide am 29.11.2010 bekannt und setzte Zinsen nach § 233a AO fest. Die Klägerin beantragte den Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen für 43 volle Monate für den Zeitraum 30.4.2007 bis 29.11.2010. Das Finanzamt sprach den Erlass nur für 42 Zinsmonate aus, weil der für den Erlass maßgebende fiktive Zinslauf nicht am Tag der Zahlung, sondern erst am darauffolgenden Tag beginne.
Entscheidung:
Das Finanzgericht entscheidet, dass der Tag des Eingangs der Zahlung bei der Berechnung mitzurechnen ist.
Es stehe außer Frage, dass es sachgerecht sei, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag berechnet (sog. „fiktive Erstattungszinsen“) und im Erlasswege berücksichtigt würden. Die Verwaltung gebe in Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO vor, dass sich die Berechnung der „fiktiven Erstattungszinsen“ an den gesetzlichen Regelungen der Erstattungszinsen orientiere. Danach beginnt die Verzinsung von Steuererstattungen mit dem Tag der Zahlung. Entsprechend beginne der (fiktive) Zinslauf der „fiktiven“ Erstattungszinsen nach Nr. 70.1.2 Satz 2 AEAO zu § 233a AO mit Erbringung der freiwilligen Leistung.
Wenn die Verwaltung ihre Anweisung in den im AEAO gebildeten Beispielen allerdings dahingehend verstanden wissen will, dass der fiktive Zinslauf erst nach dem Tag der Zahlung beginnt, stelle diese Auslegung keine sachgerechte Ermessensausübung dar. Sie stehe nämlich im Widerspruch zu der von ihr selbst gewählten Ausgestaltung des AEAO zu § 233a AO, die sich erkennbar und sachgerecht an den gesetzlichen Regelungen orientiere.
Praxishinweis:
Bis Anfang 2012 hatte auch die Verwaltung die von der Klägerin angestrebte Berechnung der „fiktiven Erstattungszinsen“ für sachgerecht gehalten. Erst mit BMF-Schreiben vom 17.1.2012 (BStBl 2010 I S. 83) hat sie die für die Steuerpflichtigen ungünstigere Anweisung beschlossen.
Das betroffene Finanzamt hat zwischenzeitlich die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt. Es muss daher abgewartet werden, wie der BFH die Sache sieht.
FG München, Urteil v. 26.10.2015, 7 K 774/14, Haufe Index 9041268
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