Verwendet eine Bank in ihren AGB eine Klausel, die ein Bearbeitungsentgelt für einen Privatkredit vorsieht, ist das unwirksam. Denn es handelt sich um eine unzulässige Preisnebenabrede, die der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

Banken-AGB müssen sich an den Vorgaben des AGB-Recht messen lassen und stellen sich dabei oft als einseitige Benachteiligung des Bankkunden und wegen Unzulässigkeit unwirksam heraus.

Formularmäßge Preisklausel im Kleingedruckten

Das Geldinstitut berechnete ihrem Kunden für einen privaten Kredit ein einmaliges Bearbeitungsentgelt. Dieses begründete sie unter anderem damit, dass sie mit dem Kunden Beratungsgespräche führen, Kundenunterlagen prüfen, Vertragsunterlagen erstellen und erläutern, ein Konto anlegen und Folgearbeiten erbringen müsste.

Einmaliges Bearbeitungsentgelt = unzulässige Preisnebenabrede

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich jedoch bei diesen Tätigkeiten nicht um echte Gegenleistungen oder um solche Tätigkeiten, die in 1. Linie im Interesse der Bank liegen. Die Bearbeitung eines Darlehensvertrages und die Bonitätsprüfung dienen dem Vermögensinteresse des Kreditinstituts.

Die dabei anfallenden Kosten sind Geschäftskosten. Darüber hinaus ist nicht jeder Kreditvertrag mit einer Beratung verbunden und in den meisten Fällen erfolgt die Beratung in der Akquisitionsphase.

Entsprechende Klauseln in Bausparverträgen nicht vergleichbar

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass vergleichbare Klausen in Bausparverträgen vom BGH (vgl. Urteil v. 7.12.2010, XI ZR 3/10) als zulässig erachtet wurden. Der Abschluss eines Bausparvertrags sei nicht mit dem Abschluss sonstiger Kredite vereinbar.

Hier liege die Gegenleistung in der Aufnahme in die Gemeinschaft der Bausparer und die Gewährung einer Option auf einen gesicherten Zinssatz. Daher werde die Abschlussgebühr auch häufig als Eintrittsgebühr oder Aufnahmeentgelt bezeichnet.

Praxishinweis: Viele Kreditinstitute verzichten aufgrund gleichlautender Urteile auf ein Bearbeitungsentgelt. Experten vermuten jedoch, dass im Gegenzug die Zinsen für die Kredite angehoben werden.

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.02.2011, 4 U 174/10