Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand

Ein gelernter Bankkaufmann kann die Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft nicht beanspruchen.

Hintergrund
In einer Steuerberatungsgesellschaft müssen die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sein (§ 50 Abs. 1 StBerG). Neben Steuerberatern können auch die in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Personen (z.B. Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) eine Steuerberatungsgesellschaft leiten. Außerdem kann die Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen Vorstandsmitglieder einer Steuerberatungsgesellschaft werden (§ 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG).

Im Streitfall beantragte ein Bankkaufmann (B), der in verschiedenen Banken als Senior Kundenberater, stellvertretender Leiter im Bereich Außenhandelsfinanzierungen bzw. Leiter der Kreditabteilung tätig gewesen war und zusätzlich eine Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt absolviert hatte, eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG. Die Steuerberaterkammer lehnte die Genehmigung mit der Begründung ab, B habe keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen absolviert. Das Finanzgericht wies die Klage des B ab.

Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung der Steuerberaterkammer und des Finanzgerichts, dass dem B die Genehmigung für eine Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft nicht erteilt werden kann.

Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung setzt nach § 50 Abs. 3 StBerG voraus, dass der Antragsteller seine besondere Befähigung nicht durch eine Ausbildung und anschließende Tätigkeit in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen erworben hat. Das gilt – anders als B angenommen hat – nicht nur für die akademischen Ausbildungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, sondern auch für die in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Ausbildungen. Gegen die Auffassung, die "andere Ausbildung" i.S. des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG beziehe sich nur auf die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Hochschulstudien, spricht neben dem eindeutigen Wortlaut jener Vorschrift auch der eindeutig erklärte Wille des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG. Danach wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihres Werdegangs die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG erfüllen, nicht in den Genuss einer Ausnahmegenehmigung kommen; gleichzeitig sollte verhindert werden, dass solche Personen Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft bekommen, die die Steuerberatungsprüfung nicht bestanden haben (BT Drucks 11/3915 S. 24).

B hatte als gelernter Bankkaufmann die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden. Damit erfüllt er – nach der vorgeschriebenen Zeit praktischer Tätigkeit (§ 36 Abs. 3 StBerG) – die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Die Ausnahmegenehmigung war ihm somit zu Recht versagt worden.

Hinweis
Obwohl in § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Formulierung enthält "Die zuständige Steuerberaterkammer k a n n genehmigen …", liegt die Erteilung der Genehmigung nicht im Ermessen der Steuerberaterkammer. Vielmehr m u s s diese die Genehmigung erteilen, wenn die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 StBerG, dem zufolge die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vorhanden ist.

Urteil v. 18.9.2012, VII R 45/11, veröffentlicht am 31.10.2012

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