Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft
Hintergrund
In einer Steuerberatungsgesellschaft müssen die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter Steuerberater sein (§ 50 Abs. 1 StBerG). Neben Steuerberatern können auch die in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Personen (z.B. Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer) eine Steuerberatungsgesellschaft leiten. Außerdem kann die Steuerberaterkammer genehmigen, dass besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen Vorstandsmitglieder einer Steuerberatungsgesellschaft werden (§ 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG).
Im Streitfall beantragte ein Bankkaufmann (B), der in verschiedenen Banken als Senior Kundenberater, stellvertretender Leiter im Bereich Außenhandelsfinanzierungen bzw. Leiter der Kreditabteilung tätig gewesen war und zusätzlich eine Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt absolviert hatte, eine Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG. Die Steuerberaterkammer lehnte die Genehmigung mit der Begründung ab, B habe keine andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen absolviert. Das Finanzgericht wies die Klage des B ab.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung der Steuerberaterkammer und des Finanzgerichts, dass dem B die Genehmigung für eine Tätigkeit als Vorstand einer Steuerberatungsgesellschaft nicht erteilt werden kann.
Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung setzt nach § 50 Abs. 3 StBerG voraus, dass der Antragsteller seine besondere Befähigung nicht durch eine Ausbildung und anschließende Tätigkeit in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen erworben hat. Das gilt – anders als B angenommen hat – nicht nur für die akademischen Ausbildungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG, sondern auch für die in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Ausbildungen. Gegen die Auffassung, die "andere Ausbildung" i.S. des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG beziehe sich nur auf die in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG genannten Hochschulstudien, spricht neben dem eindeutigen Wortlaut jener Vorschrift auch der eindeutig erklärte Wille des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG. Danach wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Personen, die aufgrund ihres Werdegangs die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 StBerG erfüllen, nicht in den Genuss einer Ausnahmegenehmigung kommen; gleichzeitig sollte verhindert werden, dass solche Personen Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft bekommen, die die Steuerberatungsprüfung nicht bestanden haben (BT Drucks 11/3915 S. 24).
B hatte als gelernter Bankkaufmann die Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden. Damit erfüllt er – nach der vorgeschriebenen Zeit praktischer Tätigkeit (§ 36 Abs. 3 StBerG) – die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG. Die Ausnahmegenehmigung war ihm somit zu Recht versagt worden.
Hinweis
Obwohl in § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG die Formulierung enthält "Die zuständige Steuerberaterkammer k a n n genehmigen …", liegt die Erteilung der Genehmigung nicht im Ermessen der Steuerberaterkammer. Vielmehr m u s s diese die Genehmigung erteilen, wenn die im Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Satz 2 StBerG, dem zufolge die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn die besondere Fachkunde fehlt oder die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht vorhanden ist.
Urteil v. 18.9.2012, VII R 45/11, veröffentlicht am 31.10.2012
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
225
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
121
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
97
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
88
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
84
-
5. Gewinnermittlung
84
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
82
-
Neue anhängige Verfahren im Juni 2026
01.07.2026
-
Hebesätze der Grundsteuer in Tübingen bleiben gültig
01.07.2026
-
Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
29.06.2026
-
Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
29.06.2026
-
Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
29.06.2026
-
Übernahme von Renovierungs- und Umbaukosten durch den Mieter
26.06.2026
-
Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
-
Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
-
Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026