Auskunftsgebühr: Hoher Gegenstandswert rechtfertigt entsprechend hohe Wertgebühr (BFH)
Hintergrund:
Mit dem Urteil gleichen Datums I R 61/10 hat der BFH im Grundsatz entschieden, dass die 2006 eingeführte gesetzliche Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter nicht gegen das Grundgesetz verstößt. In dem aktuellen Fall war strittig, ob dies auch dann gilt, wenn die Auskunftsgebühr im Einzelfall besonders hoch ausfällt und soweit ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung aufgewendeten Zeit richtet.
Der Unternehmer X beabsichtigte eine Neustrukturierung seiner Beteiligungen und beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu zwei Fragenkomplexen. Für die erste Frage setzte das Finanzamt ausgehend von einem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR eine Wertgebühr von 93.456 EUR und für die zweite Frage eine Zeitgebühr von 500 EUR fest.
Entscheidung:
Die Wertgebühr richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz Diese Orientierung steht nicht in einem Missverhältnis zu den Gebührenzwecken der Kostendeckung (Abgeltung des Verwaltungsaufwands) und der Vorteilsabschöpfung (Vorteil der verbindlichen Auskunft für den Steuerpflichtigen). Ein hoher Gegenstandswert bedingt zwar nicht stets auch einen hohen Verwaltungsaufwand. Jedoch kann der Vorteil der Bindung der Auskunft für die beabsichtigten Dispositionen des Steuerpflichtigen eine entsprechende Abschöpfung über die Gebühr rechtfertigen. Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip (kein Missverhältnis zwischen Gebühr und gebotener Leistung) ist damit gewahrt. Der BFH sieht daher keine Grundlage für die im Schrifttum vertretene Gebührendeckelung auf 20.000 EUR.
Der BFH beanstandet auch nicht die Festsetzung der gesetzlichen Zeitgebühr von 50 EUR je angefangener halben Stunde für die zweite gestellte Frage. Die Kritik, der Stundensatz für Steuerberater betrage maximal nur 46 EUR je angefangener halben Stunde weist der BFH ebenfalls mit dem Vorteil der Bindungswirkung zurück, die die finanzamtliche Auskunft von der Beratung durch einen Steuerberater unterscheidet.
Beschluss v. 30.3.2011, I B 136/10, veröffentlicht am 4.5.2011
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