Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten
Sachverhalt:
Ein Abiturient leistete zunächst seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr und ließ sich danach im Rahmen seiner militärischen Ausbildung zum Kraftfahrer ausbilden. Im Anschluss daran durchlief er eine Ausbildung zum Berufspiloten (in den Jahren 2005 bis 2007); die Kosten hierfür machte er als vorweggenommene Werbungskosten in seinen Einkommensteuererklärungen geltend. Das Finanzamt versagte entsprechende Verlustfeststellungen jedoch und stufte die Ausbildungskosten als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG ein.
Entscheidung:
Das FG Münster entschied nun, dass das Finanzamt die Verlustfeststellungen zu Unrecht versagt hatte und stufte die Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein. Dieser Einordnung stehen die Regelungen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgabenabzug für Kosten der eigenen Berufsausbildung) und § 12 Nr. 5 EStG (Abzugsverbot für Kosten der erstmaligen Ausbildung) nach Ansicht des FG nicht entgegen, da ein Werbungskostenabzug nach der BFH-Rechtsprechung vorrangig gegenüber dem Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben ist. Auch das Abzugsverbot des § 9 Abs. 6 EStG für die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung griff nicht, da hiervon nur Aufwendungen erfasst werden, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Vorliegend ging das FG aber davon aus, dass der Pilotenschüler mit dem abgeschlossenen Schulungsvertrag ein Dienstverhältnis begründet hatte, sodass ein steuerlicher Kostenabzug eröffnet war.
Praxishinweis:
Da das FG ein Dienstverhältnis annahm, konnte es offen lassen, ob die zuvor absolvierte Ausbildung zum Kraftfahrer bereits als „Erstausbildung“ i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG zu werten war, was ebenfalls einen Kostenabzug für die Pilotenausbildung (als Folgeausbildung) eröffnet hätte.
Das Schleswig-Holsteinische FG stufte eine Pilotenausbildung mit Urteil vom 4.9.2013 (Az. 2 K 159/11) nicht als Dienstverhältnis ein; aufgrund dieser abweichenden Rechtsprechung und eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens zu dieser Frage (Az. VI R 72/13), hat das FG Münster deshalb die Revision zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. VI R 50/14 anhängig.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
359
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
261
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
183
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
172
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
152
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
147
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
129
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
122
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
108
-
Handgeldzahlungen im Profisport
23.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026
-
Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Eheschließung
22.04.2026
-
Gewerbesteuerliche Einordnung von Miet- und Pachtzinsen
21.04.2026
-
Verluste aus russischen Wertpapieren steuerlich nicht abziehbar
21.04.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG
20.04.2026
-
Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
20.04.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
20.04.2026
-
Auskunft über Mandantenforderungen eines Rechtsanwalts
17.04.2026