Aufwendungen für Herrenabende sind gemischt veranlasst

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung sog. Herrenabende wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Geklagt hatte eine Rechtsanwaltskanzlei. Im Garten eines Partners fanden regelmäßig Veranstaltungen statt. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäftsfreunden und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Eingeladen wurden ausschließlich Männer. Die Kanzlei machte Aufwendungen für sog. Herrenabende als Betriebsausgaben geltend, denn ihrer Auffassung nach haben die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient und seien daher voll abzugsfähig.

Betriebsausgabenabzug wird teilweise gewährt

Das FG Düsseldorf wies die Klage im ersten Rechtsgang (Urteil v. 19.11.2013, 10 K 2346/11 F) mit Hinweis auf das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke ab. Doch auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des BFH (v. 13.7.2016, VIII R 26/14) aufgehoben und die Sache an das FG Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das FG Düsseldorf ließ nun die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu, denn nach Auffassung des Gerichts sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

FG Düsseldorf, Urteil v. 31.7.2018, 10 K 3355/16 F,U, veröffentlicht am 11.12.2018